Wie werden die Pflegegrade eingeteilt?

Seit der Pflegreform 2017 wird bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit vor allem berücksichtigt, inwieweit jemand die täglichen Anforderungen noch selbst bewältigen kann. In der Einstufung werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen berücksichtigen. Der Pflegegrade ermittelt sich danach, in welchem Ausmaß eine Person beeinträchtigt ist.


Dabei wird in sechs Lebensbereiche überprüft, welche körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen vorliegen. Diese sechs geprüften Lebensbereiche fließen mit unterschiedlicher Gewichtung in die Gesamtbewertung ein.

Sechs Bewertungsbereiche und ihre prozentuale Gewichtung

•     Mobilität (10 Prozent)

•     Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder (7,5 Prozent)

•     Verhaltensweisen und psychische Belastungen (7,5 Prozent)

•     Selbstversorgung (40 Prozent)

•     Umgang mit Krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 Prozent)

•     Gestaltung des Alltagslebens (15 Prozent)

Die Gewichtung hat sich durch die Pflegereform 2017 zugunsten von Beeinträchtigungen im geistigen und psychischen Bereich verändert und richtet sich jetzt verstärkt nach dem Ausmaß der eingeschränkten Selbstständigkeit.


Definition der Pflegegrade

Zur Ermittlung eines Pflegegrades werden die bei der Begutachtung festgestellten Defizite in jedem Bereich addiert und in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Diese Gesamtpunkte ergeben die Zuordnung zum maßgeblichen Pflegegrad.


Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)


Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)


Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)


Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte)


Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte)

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