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Was ist die Versicherungspflichtgrenze?

Versicherungspflichtgrenze

Kurz erklärt Versicherungspflichtgrenze

  • Die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt) ist die Einkommensgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenversicherung wechseln können.
  • Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich neu festgelegt.
  • Wer die Versicherungspflichtgrenze unterschreitet, muss sich gesetzlich versichern.
Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt, ist eine Entscheidungsgröße in der Krankenversicherung. Durch sie wird festgelegt, bis zu welcher Einkommensgrenze Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert sind. Die Versicherungspflichtgrenze gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Das heißt, wenn Sie mit Ihrem Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegen, können Sie in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.  

Versicherungspflichtgrenze in 2023

Die Höhe der Versicherungspflichtgrenze wird jährlich zum 1. Januar angepasst. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 liegt in der Krankenversicherung bei: 

  • jährlich 66.600 Euro (brutto)
  • monatlich 5.550 Euro (brutto)

Versicherungspflichtgrenze in 2024

Die Versicherungspflichtgrenze 2024 soll voraussichtlich bei diesen Werten liegen:

  • jährlich 69.300 Euro (brutto)
  • monatlich 5.775 Euro (brutto)

Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze 

Wenn Sie die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, können Sie in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Andernfalls sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Aufgrund dieser Wechselmöglichkeit wird die Versicherungspflichtgrenze umgangssprachlich auch "Privatversicherungsgrenze" genannt.

Für wen gilt die Versicherungspflichtgrenze? 

Die Versicherungspflichtgrenze gilt nur für Angestellte. Unter anderem gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht für diese Personengruppen:

  • Selbstständige und Unternehmer
  • Freiberufler 
  • Beamte, Beamtenanwärter, Richter und Beihilfeberechtigten 
  • Niedergelassene Ärzte 
  • Studierende und Praktikanten: Diese können jedoch nur in die PKV wechseln, wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen oder mindestens 30 Jahre alt sind. 

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