Wie hoch ist der Beitrag zur Pflegeversicherung?
2026 beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung (PV) 3,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Kinderlose über 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent. Dadurch ergibt sich für Versicherte ohne Kinder ein Gesamtbeitragssatz von 4,2 Prozent. Die Beitragssätze im Überblick:
| Anzahl Kinder | Beitragssatz |
|---|---|
| Versicherte ab 23 Jahren ohne Kinder | 4,2 % (Arbeitnehmeranteil: 2,4 %) |
| Versicherte unter 23 Jahren ohne Kinder | 3,6 % (Arbeitnehmeranteil: 1,8 %) |
| Versicherte mit 1 Kind | 3,6 % (Arbeitnehmeranteil: 1,8 %) |
| Versicherte mit 2 Kindern unter 25 Jahren | 3,35 % (Arbeitnehmeranteil: 1,55 %) |
| Versicherte mit 3 Kindern unter 25 Jahren | 3,1 % (Arbeitnehmeranteil: 1,3 %) |
| Versicherte mit 4 Kindern unter 25 Jahren | 2,85 % (Arbeitnehmeranteil: 1,05 %) |
| Versicherte mit 5 Kindern unter 25 Jahren | 2,6 % (Arbeitnehmeranteil: 0,8 %) |
Ausnahme: Beiträge zur Pflegeversicherung in Sachsen
In Sachsen gelten bei der Pflegeversicherung andere Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile als im restlichen Bundesgebiet. Der Grund liegt in der Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995: Zur Finanzierung wurde damals bundesweit der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag abgeschafft. Sachsen behielt den Feiertag jedoch bei. Als Ausgleich tragen Arbeitnehmer dort einen größeren Anteil des Pflegeversicherungsbeitrags, während Arbeitgeber entsprechend weniger zahlen. Der Gesamtbeitrag bleibt grundsätzlich gleich.
Seit 2025 gelten in Sachsen folgende Beitragssätze:
- Kinderlose ab 23 Jahren: 4,2 % (2,9 % Arbeitnehmeranteil / 1,3 % Arbeitgeberanteil)
- Versicherte mit 1 Kind: 3,6 % (2,3 % Arbeitnehmeranteil / 1,3 % Arbeitgeberanteil)
- Versicherte mit 2 Kindern: 3,35 % (2,05 % Arbeitnehmeranteil / 1,3 % Arbeitgeberanteil)
- Versicherte mit 3 Kindern: 3,10 % (1,80 % Arbeitnehmeranteil / 1,3 % Arbeitgeberanteil)
- Versicherte mit 4 Kindern: 2,85 % (1,55 % Arbeitnehmeranteil / 1,3 % Arbeitgeberanteil)
- Versicherte mit 5 Kindern: 2,60 % (1,30 % Arbeitnehmeranteil / 1,3 % Arbeitgeberanteil)
Wie hoch ist der Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner?
Die Rentenversicherung beteiligt sich nicht beim PV-Beitrag. Das heißt, Rentner zahlen den vollen Beitragssatz selbst. 2026 ist der Pflegeversicherungsbeitrag für Rentner wie folgt:
- Rentner ohne Kinder: 4,2 Prozent
- Rentner mit einem Kind: 3,6 Prozent
- Rentner mit zwei Kindern: 3,35 Prozent
- Rentner mit drei Kindern: 3,1 Prozent
- Rentner mit vier Kindern: 2,85 Prozent
- Rentner mit fünf Kindern: 2,6 Prozent
Pflegeversicherungsbeitrag 2026: Beispiele
Beispiel 1: Sie haben zwei Kinder im Alter von 15 und 20 Jahren. Da sie unter 25 Jahre alt sind, werden beide beim Beitragsabschlag berücksichtigt. Ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt damit 3,35 %. Sind Sie angestellt, zahlen Sie lediglich 1,55 % von Ihrem Bruttogehalt, da der Arbeitgeber immer 1,8 % übernimmt.
Beispiel 2: Sie haben vier Kinder im Alter von 18, 23, 26 und 30 Jahren. Für die Beitragsberechnung zählen nur die beiden Kinder unter 25 Jahren. Ihr Beitragssatz beträgt daher ebenfalls 3,35 %. Sobald auch diese Kinder 25 Jahre alt sind, entfällt der zusätzliche Abschlag und der Beitragssatz liegt bei 3,60 %. Wenn Sie angestellt sind, zahlt auch in diesem Beispiel der Arbeitgeber 1,8 % von Ihrem Beitrag.
Pflegeversicherung: Beitrag berechnen
Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird anhand Ihres beitragspflichtigen Bruttoeinkommens berechnet. Das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze wird nicht berücksichtigt. 2026 liegt diese Grenze bei 5.812,50 Euro monatlich. Das heißt, verdienen Sie mehr als diese Grenze, zahlen Sie darauf keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Beitragssatz hängt außerdem davon ab, ob und wie viele Kinder Sie haben.
Für Angestellte teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag. Den Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten tragen Arbeitnehmer ab 23 Jahren jedoch allein. Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag selbst.
Beitrag berechnen für Angestellte (ohne Kind):
- Bruttoeinkommen x Beitragssatz: 4.000 € × 4,2 % = 168 €
- Arbeitgeber: 4.000 € × 1,8 % = 72 €.
- Arbeitnehmer: 4.000 € × 2,4 % = 96 €.
Sie verdienen 4.000 Euro brutto monatlich und haben keine Kinder. Bei einem Beitragssatz von 4,2 % fallen 168 Euro als Pflegeversicherungsbeitrag an. Davon übernimmt Ihr Arbeitgeber 1,8 %. Sie zahlen 2,4 %. Das ergibt für Sie einen Beitrag von 96 €. Der höhere Arbeitnehmeranteil entsteht, weil der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten allein vom Angestellten getragen wird.
Beitrag berechnen für Selbstständige (mit Kind):
-
Bruttoeinkommen x Beitragssatz: 5.812,50 € x 3,6 % = 209,25 €
Sie erzielen monatlich 6.000 Euro an Einnahmen und haben ein Kind. Da Sie über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, zahlen Sie nur bis dieser Grenze Beiträge (2026: 5.812,50 €). Da es keinen Arbeitgeber gibt, tragen Sie den Beitrag von 209,25 Euro pro Monat vollständig selbst.
Was zahlt die Pflegeversicherung?
Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt einen Teil der Kosten für
- einen ambulanten Pflegedienst oder
- die stationäre Pflege in einem Pflegeheim sowie
- Pflegegeld bei der Pflege durch Angehörige
Manche Leistungen der Pflegeversicherung können auch kombiniert werden, z. B. die Kostenübernahme für den Pflegedienst sowie Pflegegeld für Angehörige. Wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherung ausfallen, hängt davon ab, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft wird.
Leistungen in der Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung übernimmt insbesondere folgende Leistungen:
- Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich (1.572 Euro im Jahr). Dieser Anspruch gilt auch für den Pflegegrad 1. Der Entlastungsbetrag kann für verschiedene Zwecke zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen eingesetzt werden, zum Beispiel für die Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder für Pflegedienste.
- Verhinderungspflege: Fällt ein pflegender Angehöriger wegen Urlaub oder Krankheit aus, bezahlt die Pflegeversicherung bis zu acht Wochen die Ersatzpflege (andere Pflegeperson oder ambulanter Pflegedienst). Insgesamt gibt es dafür maximal 1.685 Euro pro Jahr für die Pflegegrade 2 bis 5.
- Kurzzeitpflege im Pflegeheim: Eine weitere Möglichkeit, wenn die private Pflegeperson ausfällt, ist die kurzzeitige Unterbringung in einem Pflegeheim. Dafür übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für bis zu acht Wochen und bis zu 1.854 Euro pro Jahr in den Pflegegraden 2 bis 5.
- Seit Juli 2025 wurden die Beträge für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengefasst und liegen gemeinsam bei 3.539 Euro.
- Pflegehilfsmittel: Für Verbrauchsprodukte wie Windeln oder Einmalhandschuhe bezahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro pro Monat. Technische Pflegehilfsmittel wie ein Pflegebett oder Lagerungshilfen können bei der Pflegekasse beantragt werden und werden nach bestimmten Kriterien erstattet oder leihweise zur Verfügung gestellt.
- Geld für Umbaumaßnahmen: Muss die Wohnung für die Pflege Zuhause umgebaut werden, bezahlt die Pflegeversicherung dafür bis zu 4.180 Euro pro Jahr für alle Pflegegrade. Bei mehreren Pflegebedürftigen, die zusammenwohnen, bis zu 16.720 Euro.
Tipp: Weitere Infos rund um die Pflegeversicherung finden Sie im "Online-Ratgeber Pflege" des Bundesministeriums für Gesundheit.
Pflegegrade 1 bis 5: Einstufung
Wie hoch die Leistungen der Pflegeversicherung ausfallen, hängt davon ab, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft wird. Die Pflegegrade 1 bis 5 geben Auskunft, wie stark Pflegebedürftige in ihrer Selbstständigkeit beeinträchtigt sind. Dabei gilt:
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Um Leistungen von der Pflegeversicherung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag stellen. Anschließend wird ein Gutachten durch einen Pflegegutachter erstellt und Sie erhalten einen Pflegrad-Bescheid. Nach diesem Pflegegrad bemessen sich dann die Leistungen, die Sie von der Pflegeversicherung erhalten.
Tipp: Mehr Infos zum Thema Pflegegrade, Antragstellung und einen Pflegegradrechner finden Sie auf der Website pflege.de.
Pflegereform 2027: Was ist geplant?
Die gesetzliche Pflegeversicherung steht aufgrund der wachsenden Zahl an pflegebedürftigen Menschen finanziell massiv unter Druck. Ohne Reform drohe ein Defizit von rund 22,5 Milliarden Euro in den kommenden zwei Jahren. Gesundheitsministerin Nina Warken plant deshalb eine umfassende Pflegereform ab 2027. Unter anderem steht Folgendes im Gesetzesentwurf:
- Der Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung soll von derzeit 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte erhöht werden. Damit würde der Gesamtbeitrag für Kinderlose ab 23 Jahren auf 4,3 % steigen. Für Eltern sollen die bisherigen Beitragssätze von 3,6 % bei einem Kind bis 3,1 % bei drei Kindern bestehen bleiben.
- Arbeitgeber sollen für Minijobber erstmals Pflegebeiträge von 3,6 % zahlen müssen.
- Geplant ist, dass die beitragsfreie Mitversicherung nur noch für Ehepartner mit Kindern unter 7 Jahren oder Kinder mit Behinderung, pflegende Angehörige und Partner in Rente gelte.
- Die Hürden für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen steigen. Dadurch wären zukünftig mehr Punkte in der Pflegebegutachtung nötig, um einen der drei Pflegegrade zu erhalten. Ein Wechsel in einen höheren Pflegegrad könnte dadurch ebenfalls erschwert werden.
- Pflegeleistungen sollen gebündelt werden. Pflegegeld würde künftig zum Entlastungsbudget werden, Pflegesachleistungen zum Sachleistungsbudget und der Entlastungsbetrag zur Unterstützung im Alltag zum Sozialraumbudget zählen. Zusätzlich soll es für Kurzzeitpflege ein Überbückungsbudget geben.
- Durch diese Maßnahmen wäre z. B. das Pflegegeld höher als derzeit. Gleichzeitig würden aus diesem Topf aber auch Pflegehilfsmittel und Ersatzpflege gezahlt werden, sodass der Beitrag am Ende geringer ausfallen würde.
- Anders als beim Entlastungsbetrag könnte man beim Sozialraumbudget künftig den übrigen Betrag, den man nicht voll ausschöpft, verlieren. Für Menschen in Pflegegrad 1 könnte zudem der bisherige Entlastungstarif von 131 € pro Monat entfallen. Gleichzeitig bestünde kein Anspruch auf das neue Sozialraumbudget.
- Das neue Überbrückungsbudget soll deutlich geringer ausfallen als bisher. Statt 3.539 € für Pflegegrad 2 und 3, sollen es nun 1.855 € werden. Für Pflegegrad 4 und 5 wären es 2.285 € statt 3.539 €.
- Pflegende Angehörige sollen geringere Rentenansprüche erhalten. Nach den aktuellen Plänen würden Pflegekassen künftig nur noch 70 statt 100 % der Rentenversicherungsbeiträge übernehmen. Bereits erworbene Rentenansprüche sollen nicht verloren gehen.
- Pflegeheimbewohner müssten länger einen höheren Eigenanteil zahlen. Zuschüsse von 15 % erhalte man dann z. B. nicht bis zum 12. Monat, sondern bis zum 18. Monat. Erst danach würde man den höheren Zuschuss von 30 % erhalten. Das gleiche gelte auch für die anderen Zuschüsse (30 %: statt 13.-24. Monat -> 19.-36. Monat; 50 %: statt 25.-36. Monat -> 37.-54. Monat; 75 %: statt ab dem 37. Monat -> ab dem 55. Monat)
- Leistungen sollen jährlich an die Inflation angepasst und Maßnahmen zur Prävention sollen verstärkt werden. Dazu zöhlen mehr Beratungs-, Vorsorge- und Früherkennungsangebote durch die Krankenkassen.
Pflegeversicherung: Kosten in der Pflege steigen
Die Kosten für das Pflegeheim werden von der Pflegeversicherung nicht komplett übernommen, es handelt sich lediglich um einen Zuschuss. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst bezahlen. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und die Mahlzeiten sowie Instandhaltungskosten, die Pflegeheime auf die Bewohner umlegen dürfen. Unsere Grafik zeigt, wie hoch der Zuschuss der gesetzlichen Pflegeversicherung ist (grün) und wie viel Sie an Eigenanteil aufbringen müssen (rot).

Private Vorsorge bereits ab 30 € monatlich möglich
Bewohner von Pflegeeinrichtungen müssen immer mehr selbst bezahlen. Laut einer Auswertung des Verbands der Ersatzkassen lag die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr zum 1. Juli 2026 bei 3.364 Euro pro Monat – 119 Euro mehr als zu Jahresbeginn und 256 Euro mehr als im Juli 2025. Darin enthalten sind der Eigenanteil für Pflegeleistungen sowie Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen. Regional reicht die Belastung von durchschnittlich 2.891 Euro in Sachsen-Anhalt bis 3.761 Euro in Bremen.
Eine aktuelle Assekurata-Studie im Auftrag des PKV-Verbands zeigt gleichzeitig, dass eine private Pflegeversicherung günstiger sein kann, als viele vermuten. Rund 2.000 Euro Pflegegeld lassen sich bereits ab etwa 38 Euro monatlich absichern – bei einem frühen Abschluss teilweise noch günstiger. In unserem Vergleich (s. u.) kostet der Einstiegstarif z. B. nur 30 Euro monatlich.
Pflegezusatzversicherung: Beiträge im Vergleich
Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen – umso wichtiger ist es, frühzeitig für den Ernstfall vorzusorgen. Ein Tarifvergleich bei den Pflegezusatzversicherungen hilft, den richtigen Schutz zu finden und die Versorgungslücke zu schließen. Unser Überblick gibt eine erste Orientierung:
Tarifbewertung
Tarif:
PGA+PGS /50, PZG
Notenskala:
5.0: Volle Leistung
4.0: Gute Leistung
3.0: Ordentliche Leistung
2.0: Mäßige Leistung
1.0: Schwache Leistung
3.6
Günstiger Tarif
- Tagessatz max. 133€/Tag
- 10 % ab Pflegegrad 1 (entspricht 150 €)
- Beitragsfreistellung ab Pflegegrad 3
30,54 €
monatlich
Tarifbewertung
Tarif:
PZTBest03 /50 + PZTA03 /25
Notenskala:
5.0: Volle Leistung
4.0: Gute Leistung
3.0: Ordentliche Leistung
2.0: Mäßige Leistung
1.0: Schwache Leistung
3.5
Top Preis-Leistung
- Tagessatz max. 150€/Tag
- 20 % ab Pflegegrad 1 (entspricht 300 €)
- Beitragsfreistellung ab Pflegegrad 5
55,95 €
monatlich
Tarifbewertung
Tarif:
PG-K-plus /50
Notenskala:
5.0: Volle Leistung
4.0: Gute Leistung
3.0: Ordentliche Leistung
2.0: Mäßige Leistung
1.0: Schwache Leistung
4.1
Top Leistung
- Tagessatz max. 150€/Tag
- Schon 50 % ab Pflegegrad 1 und volle Leistung ab Pflegegrad 2
- Beitragsfreistellung ab Pflegegrad 4
84,15 €
monatlich
Quelle Tarifbewertung: psponline, Februar 2026; Berechnungsgrundlage: Angestellter, 35 Jahre; Versicherungsbeginn: 01. Januar 2026; Grundlage für die Bewertung sind die Tarifbedingungen der Gesellschaften. Zu den wichtigsten Tarifmerkmalen gehören u.a., wie viel Prozent der Kosten übernommen werden, bis zu welchem Betrag die Leistungen gedeckt sind, ob andere Leistungen vorausgehen müssen und ob Besonderheiten gelten.
Welche Pflegezusatzversicherung ist die beste?
In unserem Vergleich unterscheiden sich die drei Pflegetagegeld-Tarife deutlich. Mit fast 31 Euro im Monat bietet die HanseMerkur den günstigsten Einstieg, zahlt jedoch ab Pflegegrad 1 nur eine reduzierte Leistung und sieht einen etwas niedrigeren maximalen Tagessatz vor.
Allianz positioniert sich mit etwa 56 Euro monatlich im Mittelfeld und kombiniert einen höheren Tagessatz mit besseren Leistungen bereits ab Pflegegrad 1 und ist unser Preis-Leistungssieger.
Die Continentale verlangt mit rund 84 Euro den höchsten Beitrag, leistet dafür aber schon frühzeitig und deutlich umfangreicher, da ab Pflegegrad 1 ein hoher Prozentsatz gezahlt wird und die volle Leistung schneller greift. Damit zeigt sich klar: Je früher und umfassender die Absicherung im Pflegefall einsetzen soll, desto höher fällt der monatliche Beitrag aus. Welcher Tarif für Sie der beste ist, hängt daher von Ihren persönlichen Bedürfnissen ab.
Private Pflegeversicherung als wichtige Ergänzung
Da die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten übernimmt, kann eine private Pflegeversicherung die finanzielle Lücke im Pflegefall schließen. Sie bietet darüber hinaus weitere Vorteile:
- Leistungen bereits ab Pflegegrad 1
- Pflegegeld individuell vereinbar
- Sicherung der Lebensqualität
- Möglichkeit der Pflege Zuhause, solange es geht
- Wichtige Assistance-Leistungen oft inklusive
- Günstige Einsteigertarife
- Finanzielle Entlastung der Angehörigen
Haben Sie Fragen zur privaten Pflegeversicherung? Unsere Experten helfen Ihnen gerne weiter und vergleichen verschiedene Angebote kostenlos für Sie. Dabei haben sie immer Ihre individuelle Lebenssituation im Blick. Vereinbaren Sie gleich Ihr kostenfreies und unverbindliches Beratungsgespräch.
FAQ: Beiträge zur Pflegeversicherung
Nein. Der Beitragsabschlag ist auf maximal fünf Kinder unter 25 Jahren begrenzt. Ab dem fünften Kind beträgt der Beitragssatz 2,6 %. Weitere Kinder unter 25 Jahren reduzieren den Beitrag nicht zusätzlich.
Für die korrekte Berechnung des Beitrags zur Pflegeversicherung muss bekannt sein, ob und wie viele Kinder Sie haben und wie alt diese sind. Zuständig für die Erfassung beziehungsweise Abrechnung ist die Stelle, die Ihren Pflegeversicherungsbeitrag einbehält oder erhebt. Hier eine Übersicht:
| VERSICHERUNGSSTATUS | ZUSTÄNDIGE STELLE |
| Angestellte | Arbeitgeber |
| Selbstständige | Krankenkasse bzw. Pflegekasse |
| Bezieher von Krankengeld | Krankenkasse |
| Rentner | Rentenversicherungsträger |
| Betriebsrentner | Krankenkasse |