Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung?
Viele wissen: Die Beiträge zur Krankenversicherung teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber – doch wie hoch ist der Arbeitgeberanteil genau? Und wie viel müssen Sie zahlen? Die simple Antwort: Ihr Arbeitgeber übernimmt die Hälfte der Gesamtbeiträge.
Diese bestehen aus dem allgemeinen Krankenkassenbeitrag von 14,6 % sowie aus dem Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegen kann. Da der Arbeitgeberanteil die Hälfte zahlt, beträgt der Beitragssatz 7,3 %. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2025 bei 2,5 %. Der Arbeitgeber übernimmt hier also 1,25 %.
Rechnet man diese beiden Zahlen zusammen, erhält man den durchschnittlichen Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser liegt derzeit bei insgesamt 8,55 %.
Wie hoch Ihr eigener Anteil zur Krankenversicherung ausfällt, hängt von Ihrem Einkommen ab – und davon, ob es unter oder über der Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € liegt (Stand: 2025). Die folgenden Rechenbeispiele zeigen, wie sich der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil mit einem Gesamtbeitragssatz von 18 % konkret verteilen.
Berechnungsbeispiel für den Arbeitgeberanteil mit einem mtl. Einkommen von 4.000 € brutto:
Da das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird der gesamte Betrag für die Berechnung herangezogen.
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Bruttoeinkommen: 4.000 €
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Gesamtbeitragssatz: 18 %
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Arbeitnehmerbeitrag: 4.000 € * 18 % = 720 €
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Arbeitgeberanteil: 720 € / 2 = 360 €
Berechnungsbeispiel für den Arbeitgeberanteil mit einem mtl. Einkommen von 6.000 € brutto:
Da das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird nur bis zu dieser Grenze berechnet.
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Beitragsbemessungsgrenze: 5.512,50 €
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Gesamtbeitragssatz: 18 %
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Arbeitnehmerbeitrag: 5.512,50 € * 18 % = 991,25 €
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Arbeitgeberanteil: 991,25 € / 2 = 495,63 €
Der maximale Arbeitgeberzuschuss bleibt bei 495,63 €, da die Beitragsbemessungsgrenze die Obergrenze für die Berechnung darstellt, unabhängig davon, ob Ihr tatsächliches Einkommen höher ist.
Gibt es einen Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung?
Auch in der privaten Krankenversicherung gibt es einen Arbeitgeberanteil für Angestellte. Dieser richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Im Jahr 2025 stieg der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV) auf 471,32 € pro Monat. Diese Erhöhung basiert – wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung auch – auf der Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 €, dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % sowie dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,5 %.
Hier finden Sie weitere Infos zum Arbeitgeberzuschuss in der privaten Krankenversicherung.
Wer übernimmt die Beiträge, wenn man selbstständig ist?
Selbstständige zahlen den gesamten Beitrag selbst. Hier gibt es keinen Arbeitgeber, der die Beiträge zur Hälfte übernehmen kann. Wer sich als Angestellter selbständig macht und gesetzlich versichert bleiben möchte, muss sich freiwillig versichern – und damit ebenfalls den kompletten Beitrag zur Krankenversicherung selbst zahlen.
Ausnahme beim Arbeitgeberanteil für selbstständige Kreative und Künstler
Es gibt eine Ausnahme, bei der Sie als Selbstständiger Ihre Beiträge nicht komplett selbst zahlen müssen. Bestimmte Berufsgruppen wie Künstler oder Publizisten können über die Künstlersozialkasse versichert werden, die den Arbeitgeberanteil übernimmt. Für viele andere Selbständige kann ein Wechsel in die private Krankenversicherung finanziell attraktiver sein. Wir beraten Sie hierzu gerne.
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Wie hoch ist der Arbeitgeberanteil in der Pflegeversicherung?
Auch in der Pflegeversicherung übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge.
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Kinderlose Versicherte ab 2025:
- Der Beitragssatz für Kinderlose beträgt 4,0 % des Bruttoeinkommens.
- Der Arbeitgeberanteil liegt bei 1,8 %, während der Arbeitnehmeranteil 2,2 % beträgt.
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Versicherte mit Kindern ab 2025:
- Der allgemeine Beitragssatz für Versicherte mit Kindern beträgt 3,4 %.
- Der Arbeitgeberanteil bleibt bei 1,8 %, und der Arbeitnehmeranteil beträgt 1,6 %.
Es gibt jedoch eine Ausnahme für den Arbeitgeberanteil in der Pflegeversicherung: In Sachsen tragen Arbeitnehmer einen höheren Anteil, da dort der Feiertag Buß- und Bettag nicht abgeschafft wurde. Demnach zahlen Arbeitgeber nicht 1,8 %, sondern nur 1,3 %. Mehr Infos zu den Leistungen und Beiträgen der Pflegeversicherung erhalten Sie unter dem angegeben Link.