Eine freie Vererbbarkeit (an Dritte beliebiger Wahl) sieht das Förderkonzept der Riesterrente nicht vor. Auch in diesem Fall handelt es sich um eine förderschädliche Verwendung der Riester-Rente.
Somit müssten alle staatlich gewährten Förderungen zurückerstattet werden. Förderunschädlich ist bei vorzeitigem Ableben der versicherten Person jedoch eine Übertragung des Vertragsguthabens auf einen eigenen Riester-Renten-Vertrag des verbliebenen Ehepartners.