Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge, an die der Gesetzgeber diverse Auflagen knüpft. Im Regelfall sollte die Zusatzrente im Rentenalter als monatliche Rente ausgezahlt werden. Ist dies nicht der Fall, wird in einigen Fällen von einer förderschädlichen Verwendung der Riester-Rente gesprochen.
Unter förderschädlicher Verwendung versteht man:
• Vorzeitige Inanspruchnahme des angesparten Kapitals (vor dem 62 Lebensjahr, bzw. bei Abschlüssen vor 2012 vor dem 60 Lebensjahr)
• 100-prozentige Kapitalauszahlung bei Vertragsablauf. Der Gesetzgeber erwartet regelmäßige Rentenzahlungen zur gleichbleibenden Versorgung im Alter. Eine vollständige Kapitalausschüttung widerspricht dieser Erwartung.
• Freie Vererbung an Dritte. Im Todesfall besteht lediglich die Möglichkeit, das Vertragsguthaben auf einen Riester-Renten-Vertrag des verbleibenden Ehegatten förderunschädlich zu übertragen.
Förderschädliche Kündigung von Riester Verträgen
Bei Kündigung der Riester-Rente müssen Zulagen und Steuerersparnisse zurückgezahlt werden. Daher ist es in den meisten Fällen den Vertrag ruhen zu lassen und nicht zu kündigen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kapital nicht sofort benötigt wird.
Schädliche Verwendung: Folgen
Die Folgen einer förderschädlichen Verwendung bestehen in der vollständigen Rückzahlung aller während der Vertragslaufzeit gewährter Zulagen und Steuervorteile. Die Erträge müssen zudem in vollem Umfang versteuert werden. In diesem Fall ermittelt die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) der deutschen Rentenversicherung den Rückzahlungsbetrag und teilt diesen dem Anbieter mit. Vor Auszahlung wird der Betrag dann um die einbehaltenen Zulagen und Steuervergünstigungen verringert.
Hier erhalten Sie weitere Informationen zur Riester-Rente Auszahlung.