Auf die Verbraucher kommen im Januar einige Neuerungen und Änderungen zu. Manche bedeuten weiter steigende Kosten, aber es gibt auch Entlastungen vom Staat.
Änderungen 2023 für Versicherte:
Gesetzliche Krankenkassen erhöhen Zusatzbeitrag 2023
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent in 2023 erhalten. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen für ihre Versicherten selbst bestimmen. Der Gesetzgeber hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das Jahr 2023 auf 1,6 Prozent festgelegt.
2022 lag er bei 1,3 Prozent. Somit steigt die Gesamtbelastung der gesetzlich Versicherten in 2023 auf einen neuen Rekordwert - auf dann durchschnittlich 16,1 Prozent des Bruttolohns. Den Beitragssatz und Zusatzbeitrag teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte je zur Hälfte.
Ein Kassenvergleich lohnt sich – Sparpotenzial beim Zusatzbeitrag
Jede Kasse entscheidet selbst entsprechend ihrer finanziellen Situation über die Höhe ihres Zusatzbeitrags. Kassen können ihren Zusatzbeitrag erhöhen, müssen aber nicht.
Derzeit liegt die Spannbreite beim Zusatzbeitrag zwischen 0,6 und 1,7 Prozent. Wie hoch der Beitragssatz ihrer Kasse ist, finden Sie in unserem Überblick der Kassenbeiträge 2023.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in welchem der neue Zusatzbeitragssatz gilt.
Wichtig zu wissen: Krankenversicherungen sind von der Informationspflicht befreit. Bislang mussten Krankenkassen ihre Versicherten spätestens einen Monat vor der Erhöhung des Zusatzbeitrags per Brief informieren. Diese Pflicht ist bis Mitte 2023 ausgesetzt.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze steigen
Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Arbeitsentgeltes, der oberhalb dieser Grenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Gleichzeitig mit der Erhöhung des Zusatzbeitrages erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze 2023 auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro).
Versicherungspflichtgrenze: Bis zu einer bestimmten Höhe des Jahresarbeitsentgeltes besteht für Arbeitnehmer Versicherungspflicht in der GKV. Die jährliche Versicherungspflichtgrenze erhöht sich 2023 auf 66.600 Euro jährlich bzw. 5.550 Euro monatlich (bisher 64.350 Euro jährlich bzw. 5.362,50 Euro monatlich).
Tipp: Wenn Sie über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdienen, können Sie sich privat krankenversichern.
Basis-(Rürup) Rente: Künftig vollständig absetzbar
Basis-Rentenbeiträge können als Sonderausgaben gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden.
Der mögliche Betrag dafür steigt ab Januar 2023 auf 26.528 Euro (bzw. 53.056 Euro bei Verheirateten). Im Rahmen des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung sind künftig 100 Prozent absetzbar, 2022 waren es noch 94 Prozent.
Betriebliche Vorsorge: Höhere maximale Förderbeträge
Der steuerliche Förderbetrag für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) erhöht sich von 564 auf 584 Euro sowie der sozialversicherungsfreie Beitrag von 282 auf 292 Euro monatlich (nicht betroffen sind pauschalbesteuerte Direktversicherungen und Pensionskassen).
Gleiches gilt für den sozialversicherungsfreien Förderbetrag von Unterstützungskassen und Direktzusagen im Rahmen einer Entgeltumwandlung, auch dieser steigt von monatlich 282 auf 292 Euro.
Höhere Prämien für Wohngebäudeversicherungen
Die hohe Inflation und steigende Baukosten lassen Wohngebäudeversicherungen teurer werden. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geht davon aus, dass der entsprechende Anpassungsfaktor 2023 im Vergleich zum Vorjahr um knapp 15 Prozent ansteigen wird.
Zum Hintergrund: Wohngebäudeversicherer sind verpflichtet, die Beiträge jedes Jahr an die Kosten im Baugewerbe anzupassen, um eine Unterversicherung auszuschließen. Ein Sonderkündigungsrecht greift dann nicht.
Das ändert sich 2023 für Autofahrer
Auto-Versicherungen werden vielerorts teurer
Neue Typenklasseneinstufung: Für das Jahr 2023 wurden die Typenklassen neu eingestuft. Diese Änderungen betreffen in 2023 rund 13 Millionen Autofahrer.
Rund 4,8 Millionen Autofahrer profitieren im neuen Jahr von besseren Typklassen, für rund 8,1 Millionen gelten künftig jedoch höhere Typenklasseneinstufungen. Unverändert geht es für 29,3 Millionen Autofahrer ins neue Jahr.
Neue Regionalklassen: Auch wird es neue Regionalklassen für das Jahr 2023 geben. Etwa 10,1 Millionen Autofahrer müssen hier mit einem Anstieg rechnen, Absenkungen sind für rund 5,5 Millionen berechnet. Die Risikobewertung bleibt demnach für 26,8 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherte etwa gleich. Bessere Risikobewertungen bei der Kasko können rund 900.000 Voll- und rund 2,9 Millionen Teilkasko-Versicherte erwarten. Für rund 2,8 Millionen Voll- und rund 3,1 Millionen Teilkasko-Versicherte wird diese künftig jedoch schlechter.
Mehr Infos zu den neuen Typ- und Regionalklassen 2023 finden Sie auf unserer Produktseite zur KFZ-Versicherung.
Förderungen für E-Autos werden 2023 drastisch reduziert
Ab 2023 gelten neue Fördergesetze. Demnach bezuschusst der Staat den Kauf eines rein-elektrischen Neuwagens bis zu einem Preis von 40.000 Euro netto, dann nur noch mit 4500 Euro. Dazu kommen weitere 2250 Euro vom Hersteller („Herstelleranteil“).
Kostet der Neuwagen bis 65.000 Euro, so gibt es vom Bund künftig 3000 Euro als Förderprämie und 1500 Euro vom Hersteller. Darüber hinaus werden Autos mit Plug-in-Hybridantrieb ab 1. Januar 2023 nicht mehr staatlich gefördert und nur noch Privatpersonen können die staatliche Förderung für E-Autos beanspruchen.
Neue Normen für den Auto-Verbandskasten - FFP2- oder OP-Masken nun Muss
Die neue DIN-Norm 13164:2022 für den Verbandskasten ist eigentlich eine Bestimmung, die bereits seit dem 1. Februar 2022 gilt. Erst ab dem 1. Februar 2023 wird sie jedoch wichtig, denn dann endet die Übergangsfrist und ein entsprechender Verbandkasten ist im Auto dringend mitzuführen.
Den alten (DIN 13164:2014) dürfen Sie noch bis Januar 2023 verwenden und diesen um zwei Masken erweitern. Dabei müssen es keine FFP-2-Masken sein, auch OP-Masken sind zulässig.
Das ändert sich 2023 bei Arbeitnehmern, Steuern, Finanzen, Energie
Sparerpauschbetrag steigt
Der Sparerpauschbetrag – früher Sparerfreibetrag genannt – sorgt dafür, dass Kapitaleinkünfte bei der Einkommenssteuer steuerfrei bleiben, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Ab 2023 soll er von 801 auf 1.000 Euro und bei zusammenveranlagten Ehegatten von 1.602 auf 2.000 Euro erhöht werden. Dabei geht es beispielsweise um Dividenden oder Zinsen aus Sparbüchern, Wertpapieren oder Gewinne aus der Veräußerung von Aktien.
Haben Privatanleger:innen bereits einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank eingereicht, um die Kapitalerträge ohne Abzug der Abgeltungsteuer zu erhalten, müssen sie nichts weiter unternehmen.
Ab dem 1. Januar 2023 wird die Krankmeldung in Papierform abgeschafft
Arbeitnehmer:innen brauchen ab Januar 2023 nicht mehr den gelben Schein dem Arbeitgeber vorlegen, wenn sie eine Krankmeldung erhalten. Diese wird ab Neujahr elektronisch von der Arztpraxis an die Versicherung übermittelt, die den Krankenschein ihrerseits an den Arbeitsgeber vermittelt.
Midi-Job: Weitere Entlastung für Geringverdiener
Zum 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze deutlich an. Arbeitnehmer:innen müssen dann erst ab einem Einkommen von monatlich 2.000 Euro volle Sozialbeiträge zahlen. Zum 1. Oktober 2022 war die Grenze bereits von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen. Seit Oktober beträgt der gesetzliche Mindestlohn zwölf Euro pro Stunde und auch die Verdienstgrenze für Minijobber stieg von 450 auf 520 Euro.
Mehr Kindergeld und steigender Kindefreibetrag
Im kommenden Jahr steigt auch das Kindergeld. Für die ersten drei Kinder erhalten Familien dann jeweils 250 Euro monatlich (zuvor 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind). Ab dem vierten Kind gibt es pro Monat weiterhin 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt von 8.548 auf 8.688 Euro pro Jahr.
Wichtige Kennzahl für die Rentenversicherung steigt wieder
Gewöhnlich steht im Januar die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die allgemeine Rentenversicherung an. Diese Grenze ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Bestimmung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung beachtet wird. Der Teil des Bruttogehalts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.
Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen kurzfristig negativen Einkommensentwicklung ist die BBG 2022 erstmalig gesunken.
Zum 1. Januar 2023 wird sie nun wieder ansteigen: in den alten Bundesländern von monatlich 7.050 auf 7.300 Euro (87.600 Euro im Jahr), im Osten Deutschlands von 6.750 auf 7.100 Euro (85.200 Euro im Jahr).
Steuergrundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag wird mit dem neuen Jahr um 561 Euro auf 10.908 Euro erhöht und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro. Auf ein zu versteuerndes Einkommen, das unter dem Grundfreibetrag liegt, wird keine Einkommensteuer fällig. Die Erhöhung ist Teil des Inflationsausgleichsgesetzes, das die Steuerlast an die bestehende Inflation anpassen soll.
Hinzuverdienstgrenze für Frührentner entfällt
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ab 2023 komplett. Während der letzten beiden Corona-Jahre durften Sie als Frührentner:innen bereits statt 6.300 Euro bis zu 46.060 Euro im Jahr dazuverdienen. Auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente gibt es deutliche Verbesserungen. Ein guter Anlass, die eigene Ruhestandsplanung zu überdenken.
Preisbremsen für Gas und Strom
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr) sowie für Vereine will die Bundesregierung den Gaspreis von März 2023 bis April 2024 bei 12 Cent pro Kilowattstunde deckeln.
Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Die Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Bei beiden Preisbremsen soll das Grundkontingent bei 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs liegen, darüber hinaus gelten wieder die höheren Marktpreise.
Homeoffice-Pauschale auch 2023 abziehbar
Eigentlich war die steuerliche Absetzbarkeit der Homeoffice-Pauschale auf die Jahre 2020 bis 2022 begrenzt. Im Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale nun entfristet, gelten danach auch für 2023 und folgende Steuerjahre.
Neuer Höchstbetrag: Bisher betrug der Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug für die Homeoffice-Pauschale fünf Euro am Tag. Ab 1. Januar 2023 sind es dann sechs Euro pro Tag.
Der abziehbare Höchstbetrag für die Homeoffice-Pauschale betrug in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 600 Euro. Im Jahr 2023 können sich Arbeitnehmer und Unternehmer über einen abziehbaren Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr freuen.
Somit fördert der Gesetzgeber nicht mehr nur 120 Tage Homeoffice pro Jahre, sondern 210 Arbeitstage.