Sind Sie gesetzlich krankenversichert und möchten Sie die Krankenkasse wechseln oder sich künftig privat versichern, müssen Sie Ihre bisherige Krankenversicherung kündigen.
Sowohl pflicht- als auch freiwillig versicherte Kassenmitglieder können ihre Mitgliedschaft mit einer Frist von vollen 2 Monaten kündigen. Die Kündigung ist dabei immer zum letzten Tag des übernächsten Monats möglich. Kündigen Sie also z.B. am 16.5., wird die Kündigung zum 31.7. wirksam. Aber Achtung: um Ihre Krankenversicherung kündigen zu dürfen, müssen Sie mindestens 18 Monate beim Anbieter versichert gewesen sein. Bei einem Wahltarif gilt die 18-Monatsfrist jedoch nicht.
Wollen Sie den Versicherungsanbieter wechseln, müssen Sie zusätzlich zum Kündigungsschreiben an Ihre alte Krankenkasse bei einer neuen Kasse Ihrer Wahl einen Mitgliedsantrag stellen. Die Kündigungsbestätigung des alten Anbieters können Sie entweder direkt mitsenden oder zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.
Bei der gesetzlichen Krankenkasse kann in der Regel nur eine ordentliche Kündigung erfolgen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Kasse einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag neu einführt oder einen bereits bestehenden Zusatzbeitrag erhöht. In diesen Fällen haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Wer dieses in Anspruch nehmen will, muss die Versicherung spätestens bis zum Ende des Monats kündigen, für den die Kasse den Beitrag erstmals erhebt bzw. erhöht. Auch in diesem Fall wird die Kündigung mit Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
Aufgrund der allgemeinen lückenlosen Versicherungspflicht in Deutschland wird die Kündigung nur dann wirksam, wenn Angestellte ihrem Arbeitgeber noch innerhalb der Kündigungsfrist eine Bescheinigung über ihre neue Krankenversicherung vorlegen. Andernfalls bleiben Sie automatisch bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig um die neue Versicherung zu kümmern.