Da die Beiträge für eine Riester-Rente - inklusive aller staatlich gewährter Zulagen - als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können (Förderung während der Ansparphase), müssen die Leistungen in der Rentenbezugsphase der Rieser-Rente in vollem Umfang nachgelagert besteuert werden.
Die Steuerlast wird somit ins Alter verschoben, was für den Riester-Sparer, auf Grund des i.d.R. niedrigeren Steuersatzes im Alter, vorteilhaft ist.