Vorteile der betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer
Wer als Geschäftsführer im Ruhestand finanziell abgesichert sein möchte, sollte frühzeitig eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen. Denn wenn es um das Thema Geschäftsführer und Rentenversicherung geht, zeigt sich: Die gesetzliche Absicherung ist oft unzureichend oder entfällt vollständig, insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer. Um die entstehende Versorgungslücke zu schließen, ist z. B. die betriebliche Altersvorsorge (bAV) eine besonders effektive Möglichkeit. Mit ihr lassen sich Rücklagen steuerlich gefördert und langfristig planbar aufbauen.
✓ Versorgungslücke schließen
Insbesondere für Gesellschafter-Geschäftsführer, die oft nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, ist die bAV eine der wenigen Möglichkeiten, eine systematische Altersvorsorge aufzubauen. Sie schließt die Rentenlücke und sorgt dafür, dass der gewohnte Lebensstandard im Alter erhalten bleibt.
✓ Steuerliche Begünstigungen
Die Beiträge zur bAV können je nach Modell steuerfrei und sozialabgabenfrei aus dem Bruttogehalt oder aus dem Unternehmensgewinn gezahlt werden. Dadurch reduzieren sich in der Ansparphase die laufenden Steuer- und Sozialabgabenbelastungen erheblich, sodass man einen größeren Spielraum für den Vermögensaufbau im Vergleich zu rein privaten Altersvorsorgeprodukte erhält. Gleichzeitig können die Beiträge unbegrenzt als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sodass der zu versteuernde Unternehmensgewinn sinkt.
✓ Nachgelagerte Besteuerung
Die Besteuerung der Leistungen erfolgt je nach Modell erst bei der Auszahlung im Ruhestand. Da das Einkommen im Alter oft niedriger ist, profitieren Geschäftsführer von einem günstigeren Steuersatz. So wird die Steuerbelastung effektiv in die Zeit nach der aktiven Erwerbsphase verschoben.
✓ Flexibel anpassbar an individuelle Bedürfnisse
Die bAV lässt sich individuell an die eigene Lebens- und Unternehmenssituation anpassen. So können Sie z. B. wählen, welche Auszahlungsform zu Ihnen passt. Möchten Sie eine lebenslange Betriebsrente, eine Kapitalauszahlung oder eine Kombination aus beidem? Neben der Altersversorgung können auch Zusatzbausteine wie Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenschutz im Vertrag integriert werden.
✓ Indirekter Vermögensaufbau
Zum Beispiel können über die Unterstützungskasse Beiträge außerhalb der Unternehmensbilanz angelegt werden. Das Kapital wird so professionell verwaltet und man bleibt finanziell flexibel.
✓ Schutz vor Insolvenz
Durch Rückdeckungsversicherungen oder Modelle mit externer Absicherung (z. B. Unterstützungskasse) ist die Altersvorsorge im Insolvenzfall des Unternehmens geschützt. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) übernimmt in solchen Fällen die Zahlung der zugesagten Leistungen. Dies bietet eine zusätzliche Sicherheit für Geschäftsführer.
Als Gesellschafter-Geschäftsführer fürs Alter vorsorgen
Als Geschäftsführer einer GmbH haben Sie viele Freiheiten – auch bei der Altersvorsorge. Wie Sie diese gezielt für sich nutzen und steuerlich optimieren, erfahren Sie im Video.
Wer hat Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge?
Ob ein Geschäftsführer Anspruch auf die bAV hat, hängt von seiner rechtlichen Stellung im Unternehmen ab. Es wird dabei zwischen angestellten, beteiligten und beherrschenden Geschäftsführern unterschieden.
Angestellte Geschäftsführer
- Sie sind nicht am Unternehmen beteiligt und gelten als steuer- und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
- Sie haben grundsätzlich Anspruch auf eine bAV, wie jeder andere Arbeitnehmer auch.
- Der Anspruch kann entweder durch eine freiwillige Leistung des Unternehmens oder durch eine Gehaltsumwandlung erfolgen.
- Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mindestens eine Form der Entgeltumwandlung (z. B. über eine Direktversicherung) anzubieten.
Beteiligte Geschäftsführer
- Beteiligte Geschäftsführer besitzen Anteile am Unternehmen, haben aber keinen beherrschenden Einfluss (in der Regel unter 50 % der Gesellschaftsanteile). Sie gelten je nach Beteiligung als sozialversicherungspflichtig (unter 25 %) oder sozialversicherungsfrei (über 25 %).
- Wenn Sie sozialversicherungspflichtig sind, gelten Sie als Arbeitnehmer und können wie angestellte Geschäftsführer eine bAV in Anspruch nehmen.
- Bei sozialversicherungsfreien Geschäftsführern besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine bAV. Das Unternehmen kann jedoch freiwillig eine bAV anbieten.
- Steuerliche Vorteile wie die steuerfreie Einzahlung sind auch für beteiligte Geschäftsführer möglich, sofern die bAV entsprechend gestaltet ist.
Beherrschende Geschäftsführer
- Beherrschende Geschäftsführer, häufig auch Gesellschafter-Geschäftsführer genannt, besitzen mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile oder üben durch besondere vertragliche Regelungen (z. B. Vetorechte) einen maßgeblichen Einfluss auf die Firma aus. Sie gelten in der Regel nicht als Arbeitnehmer, sondern als Unternehmer.
- Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine bAV, da beherrschende Geschäftsführer nicht den arbeitsrechtlichen Regelungen unterliegen.
- Sie können jedoch freiwillig eine bAV für sich selbst einrichten, z. B. durch eine Direktversicherung oder eine Unterstützungskasse.
- Bei beherrschenden Geschäftsführern ist wichtig, dass die bAV-Zusage steuerlich anerkannt wird, um eine Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Dies setzt einige rechtliche Regelungen voraus: Die Höhe der Versorgungszusage sollte z. B. nicht mehr als 75 % des letzten Bruttogehalts betragen, die Finanzierbarkeit kann durch eine Rückdeckungsversicherung nachgewiesen werden und die klaren vertraglichen Regelungen können eingehalten werden.
Was ist eine Rückdeckungsversicherung?
Dabei handelt es sich um eine Lebensversicherung, die das Unternehmen als Versicherungsnehmer abschließt, um finanzielle Risiken aus betrieblichen Altersvorsorgezusagen abzusichern. Im Fall des Pensionsfalls (z. B. Ruhestand oder Tod des Mitarbeiters) wird die Leistung an das Unternehmen ausgezahlt, das diese dann an den Mitarbeiter oder dessen Hinterbliebene weitergibt.
Vorteil: Sie schützt das Unternehmen vor finanziellen Engpässen und stellt sicher, dass die zugesagten Leistungen erbracht werden können.
Welche Möglichkeiten der Altersvorsorge für Geschäftsführer gibt es?
Für Geschäftsführer gibt es fünf klassische Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge, die je nach individueller Situation und Unternehmensstruktur eingesetzt werden können. Jeder dieser Wege hat spezifische Merkmale, steuerliche Vorteile und rechtliche Anforderungen:
Direktversicherung
Die Direktversicherung ist der einfachste und am häufigsten genutzte Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Sie ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die vom Unternehmen für den Geschäftsführer abgeschlossen wird. Die Beiträge können steuerlich begünstigt aus dem Bruttogehalt oder vom Unternehmen finanziert werden. Die Versicherung übernimmt später die Auszahlung der Leistungen, die entweder als lebenslange Betriebsrente oder einmalige Kapitalzahlung erfolgen können.
Die Direktversicherung ist einfach zu handhaben und bietet eine zusätzliche Sicherheit durch die Versicherungsgesellschaft. Sie ist ideal für Geschäftsführer ohne oder mit geringen Unternehmensanteilen.
Pensionszusage
Bei der Pensionszusage (auch Direktzusage genannt) verpflichtet sich das Unternehmen, dem Geschäftsführer im Ruhestand eine Altersrente, eine Invaliditätsrente oder eine Hinterbliebenenversorgung direkt aus dem Firmengewinn zu zahlen. Diese Zusage wird in der Bilanz des Unternehmens als Rückstellung erfasst, während die Auszahlung erst im Leistungsfall erfolgt.
Um das finanzielle Risiko zu minimieren, kann das Unternehmen eine Rückdeckungsversicherung abschließen. Die Direktzusage ist besonders interessant für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, die langfristig im Unternehmen sind. Im Insolvenzfall ist die Versorgung jedoch nur durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) geschützt, wenn die Rückdeckung entsprechend geregelt ist. Daher ist es wichtig, alle wichtigen Details vertraglich festzuhalten. Hier unterstützen unsere Berater Sie gerne dabei.
Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich unabhängige Versorgungseinrichtung, die Beiträge vom Unternehmen erhält und die Altersvorsorge für den Geschäftsführer abdeckt. Die Beiträge an die Unterstützungskasse sind für das Unternehmen steuerlich abzugsfähig und es fallen erst Sozialabgaben bei der Auszahlung an. Im Leistungsfall zahlt die Unterstützungskasse die zugesagte Rente oder Kapitalleistung.
Diese Form eignet sich besonders bei hohen Versorgungsansprüchen, da es keine Begrenzung der Beitragshöhe gibt. Allerdings sollten bestimmte Anforderungen erfüllt sein um von den steuerlichen Vorteilen zu profitieren und das angesparte Kapital zu schützen.
Pensionsfonds
Der Pensionsfonds ist eine externe Versorgungseinrichtung, die eine höhere Renditechance durch eine freiere Anlagestrategie bietet. Das Unternehmen zahlt Beiträge in den Fonds, der die Altersvorsorge des Geschäftsführers finanziert.
Der Pensionsfonds kombiniert Elemente der klassischen Altersvorsorge mit einer kapitalmarktorientierten Anlageform und eignet sich für Geschäftsführer, die eine höhere Rendite bei gleichzeitigem Risiko akzeptieren. Im Vergleich zu anderen Durchführungswegen ist der Pensionsfonds jedoch oft weniger planbar und unterliegt Marktschwankungen.
Pensionskasse
Die Pensionskasse ist eine externe Versorgungseinrichtung, die ähnlich wie die Direktversicherung funktioniert. Das Unternehmen zahlt Beiträge in die Pensionskasse, die später die Versorgung des Geschäftsführers übernimmt. Im Gegensatz zur Direktversicherung ist die Pensionskasse stärker reguliert und unterliegt strengen aufsichtsrechtlichen Vorgaben.
Sie eignet sich besonders für Geschäftsführer, die eine stabile und sichere Altersvorsorge mit klar definierten Leistungen wünschen. Allerdings sind die Leistungen oft begrenzt und die Flexibilität ist eingeschränkt.
Welche Altersvorsorge ist für den Geschäftsführer einer GmbH die beste Option?
Für Geschäftsführer einer GmbH, insbesondere solche mit hohen Versorgungsansprüchen oder einem hohen Einkommen, sind die Direktversicherung und die Unterstützungskasse oft die besten Optionen. Mit beiden Modellen lässt sich langfristig eine steueroptimierte Altersvorsorge aufbauen.
Die Direktversicherung eignet sich besonders für angestellte Geschäftsführer oder solche mit geringer Beteiligung, die eine einfache, transparente und leicht administrierbare Lösung bevorzugen. Sie punktet mit steuer- und sozialversicherungsfreien Beiträgen bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen und bietet Schutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVag) im Falle einer Insolvenz des Unternehmens.
Die Unterstützungskasse hingegen ist optimal für Geschäftsführer mit hohem Einkommen und größerem Vorsorgebedarf, da es hier keine Beitragsbegrenzung gibt. Dies ermöglicht eine flexible und renditeorientierte Kapitalanlage, die langfristig höhere Auszahlungen verspricht. Zudem sind die Beiträge vollständig steuerlich absetzbar, was weitere finanzielle Vorteile bietet.
Kostenlos zur betrieblichen Altersvorsorge beraten lassen
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist die Umsetzung der betrieblichen Altersvorsorge besonders komplex. Steuerliche und gesetzliche Vorgaben müssen genau eingehalten werden, damit die Versorgung anerkannt wird. Und das Finanzamt schaut bei Geschäftsführern ganz genau hin. Eine fundierte Beratung ist daher unerlässlich. Unsere Berater unterstützen Sie von Beginn an, um Fallstricke zu vermeiden und maßgeschneiderte, rechtskonforme Lösungen für Sie zu entwickeln.
Wie viel kostet eine Altersvorsorge für Geschäftsführer?
Geschäftsführer können ihre Altersvorsorge steuerlich gefördert über das Unternehmen aufbauen. Bei Direktversicherungen gelten feste Höchstgrenzen – ab 2025 sind bis zu 644 € monatlich steuerfrei und 322 € sozialabgabenfrei möglich (7.728 € / 3.864 € jährlich). Für höhere Beiträge eignet sich z. B. die Unterstützungskasse, bei der keine gesetzlichen Obergrenzen bestehen.
Je nach Modell fallen zusätzliche Kosten an, etwa für Verwaltung oder Rückdeckungen. In vielen Fällen übernimmt das Unternehmen die Beiträge vollständig, alternativ ist auch eine Entgeltumwandlung möglich.
Kostenbeispiel: Unterstützungskasse
Für das Beispiel nehmen wir einen 37-jährigen Gesellschafter-Geschäftsführer mit Versicherungsbeginn zum 01.07.2025. Der gewählte Rentenbeginn erfolgt zum 01.01.2055, also mit 67 Jahren.
- Durchführungsweg: Unterstützungskasse
- Beitrag: 1.000 € monatlich
- Planmäßige Erhöhung der Beiträge: um 3 % jährlich
- Mögliche Rente als einmalige Kapitalzahlung: etwa 970.000 € (ohne Abzug von Steuern)
- Mögliche lebenslange Rente: 4.303,85 € monatlich (ohne Abzug von Steuern)
In dieser Rechnung erhält der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Altersvorsorge fast eine Million Euro bzw. eine monatliche Rente von über 4.000 Euro. Jedoch gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer: Während die Einzahlung steuerfrei ist, sind bei der Auszahlung Steuern fällig, sodass der Beitrag am Ende geringer ausfällt.
FAQ: Betriebliche Altersvorsorge für Geschäftsführer
Für Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sind Direktversicherung und Unterstützungskasse die wichtigsten Vorsorgemodelle. Während die Direktversicherung eine einfache und steueroptimierte Lösung darstellt, punktet die Unterstützungskasse mit unbegrenzter steuerfreier Einzahlung und entlastet das Unternehmen durch externe Verwaltung. Ergänzend kann eine Rürup-Rente sinnvoll sein, um privat vorzusorgen und weitere Steuervorteile zu nutzen.
Die Altersvorsorge für Gesellschafter-Geschäftsführer ist während der Ansparphase in vielen Fällen steuerlich begünstigt. Beiträge zu Modellen wie der Unterstützungskasse können vom Unternehmen als Betriebsausgaben vollständig und unbegrenzt abgesetzt werden, was die Steuerlast der GmbH reduziert.
Erst in der Auszahlungsphase – also im Rentenalter – müssen Steuern auf die erhaltenen Leistungen gezahlt werden.
Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer in der Rentenversicherung pflichtversichert ist, hängt davon ab, wie stark er in die Entscheidungen der GmbH eingebunden ist und ob er als selbstständig oder Beschäftigter gilt.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist in der Regel nicht rentenversicherungspflichtig, wenn er mindestens 50 % der Geschäftsanteile besitzt (beherrschender Gesellschafter) oder maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der GmbH hat. In solchen Fällen gilt er als selbstständig, da er nicht den Weisungen Dritter unterliegt. Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch nicht oder nur geringfügig beteiligt, unterliegt er der Rentenversicherungspflicht wie ein normaler Arbeitnehmer.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wenn er nicht rentenversicherungspflichtig ist (z. B. als beherrschender Gesellschafter). Diese Möglichkeit besteht, um Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen oder bestehende Lücken zu schließen.
Sie sollte jedoch immer im Zusammenspiel mit anderen Altersvorsorgemaßnahmen geprüft werden, da die gesetzliche Rentenversicherung nicht ausreicht, um die Rentenlücke zu schließen.
Die Auszahlung der Altersvorsorge an einen Geschäftsführer hängt von der Art der Vorsorge und den vertraglich festgelegten Bedingungen ab. In den meisten Fällen erfolgt die Auszahlung mit Erreichen des vereinbarten Rentenalters, das typischerweise mit 67 Jahren beginnt. Alternativ kann auch eine Auszahlung in bestimmten Sonderfällen erfolgen, z. B. bei Invalidität oder im Todesfall (an Hinterbliebene).
Bei Modellen, wie z. B. der Unterstützungskasse oder einer Direktversicherung, wird die Auszahlung beim Renteneintritt fällig. Hier zahlt jedoch der externe Versorgungsträger (z. B. eine Versicherung) die Altersvorsorge aus, nicht die GmbH selbst.
Die Auszahlung kann je nach gewähltem Durchführungsweg und den vertraglichen Vereinbarungen in den folgenden Varianten erfolgen:
1. Monatliche Rente:
Der Geschäftsführer erhält ab dem vereinbarten Renteneintrittsalter eine regelmäßige, gleichbleibende oder dynamisch steigende monatliche Rente. Diese Variante bietet finanzielle Sicherheit bis zum Lebensende.
2. Einmalzahlung:
Diese Option ist häufig bei Pensionszusagen oder Unterstützungskassen möglich. Die Einmalzahlung kann steuerlich weniger vorteilhaft sein, da sie oft auf einen Schlag versteuert werden muss.
3. Kombination aus Rente und Teilkapitalauszahlung:
Hierbei wird ein Teil des Versorgungskontos einmalig ausgezahlt, während der verbleibende Betrag in eine lebenslange Rente umgewandelt wird.
4. Hinterbliebenenversorgung:
Falls der Geschäftsführer vor dem Renteneintritt oder während der Rentenphase verstirbt, können Hinterbliebene (z. B. Ehepartner oder Kinder) eine Rente oder Kapitalleistung erhalten, sofern dies im Vertrag vorgesehen ist.
5. Garantierte Rentenzeit:
Bei einigen Modellen wird eine Mindestzahl an Rentenzahlungen garantiert, auch wenn der Geschäftsführer frühzeitig verstirbt. In diesem Fall erhalten die Hinterbliebenen die restlichen garantierten Zahlungen.
Die Wahl der Auszahlungsvariante sollte gut durchdacht und individuell auf die Bedürfnisse des Geschäftsführers abgestimmt sein, da sie steuerliche und finanzielle Auswirkungen hat. Eine Beratung mit einem unserer Experten ist hier empfehlenswert, um die beste Option auszuwählen.
Ja, das Versorgungskonto eines Geschäftsführers kann gegen die Insolvenz der GmbH geschützt werden, aber der Schutz hängt vom gewählten Durchführungsweg der Altersvorsorge ab:
Pensionszusage: Hier haftet die GmbH direkt für die zugesagte Altersvorsorge. Um das Risiko einer Insolvenz abzusichern, wird üblicherweise eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung dient dazu, die finanziellen Mittel bereitzustellen, um die Versorgungsansprüche im Falle einer Insolvenz zu sichern. Zudem greift bei sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführern der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), der in solchen Fällen einspringt. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt der PSVaG allerdings nicht.Unterstützungskasse: Da die Beiträge in eine externe Unterstützungskasse fließen, ist das Versorgungskonto vom Vermögen der GmbH getrennt. Selbst bei einer Insolvenz der GmbH bleibt das angesparte Kapital in der Unterstützungskasse erhalten, da sie als eigenständige juristische Person agiert.
Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse: Auch hier ist das angesparte Kapital vom Vermögen der GmbH getrennt, da es bei einem externen Versicherer geführt wird. Es besteht ein hoher Insolvenzschutz, da der Versicherer die Auszahlung der Leistungen unabhängig von der finanziellen Lage der GmbH gewährleistet.
Wenn der Geschäftsführer seine Tätigkeit beendet, bleibt der Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge bestehen, sofern die Altersvorsorge nicht verfällt, wenn er die Firma verlässt.
- Pensionszusage: Die GmbH ist weiterhin verpflichtet, die zugesagte Leistung im Alter zu erbringen, auch wenn der Geschäftsführer das Unternehmen verlässt. Die Rückdeckungsversicherung bleibt bestehen, um diese Verpflichtungen abzusichern. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Abfindung zu vereinbaren, bei der der Geschäftsführer eine Einmalzahlung erhält, um die Zusage abzulösen.
- Unterstützungskasse oder Direktversicherung: Die Ansprüche sind in der Regel extern gesichert. Der Geschäftsführer kann die Altersvorsorge privat weiterführen, indem er die Beiträge selbst übernimmt oder sie beitragsfrei stellen lässt.
Wird die GmbH verkauft, gehen die Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersvorsorge in der Regel auf den neuen Eigentümer über. Der neue Inhaber ist dann verpflichtet, die bestehenden Zusagen zu erfüllen.
- Pensionszusage: Die Verpflichtung zur Auszahlung verbleibt bei der GmbH und wird mit dem Unternehmensverkauf übertragen. Der Anspruch des Geschäftsführers bleibt bestehen.
- Unterstützungskasse und Direktversicherung: Da die Beiträge zu diesen Modellen außerhalb der GmbH verwaltet werden, sind sie vom Verkauf nicht betroffen. Die Altersvorsorge bleibt unverändert bestehen.
Es ist entscheidend, dass die vertraglichen Vereinbarungen zur Altersvorsorge klar geregelt sind, insbesondere bei vorzeitigem Ausscheiden oder einem Unternehmensverkauf. In solchen Fällen lohnt es sich, eine individuelle Prüfung der Verträge vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Geschäftsführer seine Ansprüche behält oder eine faire Abfindung erhält.