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Betriebliche Altersvorsorge und Steuer: Was gibt es zu beachten?

Kurzer Überblick

  • Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird nachgelagert versteuert. 
  • In der Ansparphase sind die Beiträge bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei.
  • In der Auszahlungsphase wird die Rente oder Einmalzahlung mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. 
Betriebliche Altersvorsorge Steuer

Wie wird die betriebliche Altersvorsorge versteuert?

Die Betriebsrente wird nachgelagert versteuert. Das bedeutet, dass in der Ansparphase die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) meist sozialabgaben- und steuerfrei sind. Die spätere Auszahlung der Betriebsrente muss allerdings versteuert werden. 

Besteuerung der bAV bei der Einzahlung

In der Ansparphase sind die bAV-Beiträge bis zu einer Höchstgrenze steuerfrei, die an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt ist. Für das Jahr 2024 gilt eine Höchstgrenze von 7.248 Euro. 

Besteuerung der bAV bei der Auszahlung

Die bAV wird entweder als lebenslange Rente oder einmalige Kapitalauszahlung ausgezahlt. Beides müssen Sie mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Die Steuerersparnis resultiert daraus, dass Sie meist im Alter einen geringeren persönlichen Steuersatz haben als in der Ansparphase. 

Sozialabgaben bei Auszahlung der bAV als Rente

Gesetzlich Versicherte müssen bei Auszahlung der bAV zusätzlich die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, da der Arbeitgeberanteil wegfällt. 

Seit 2020 gibt es eine Entlastung für Rentner bei den Sozialabgaben: Es gibt einen Freibetrag, bis zu dem keine Sozialabgaben gezahlt werden müssen. In 2024 gilt ein Freibetrag von 176,75 Euro.

Sozialabgaben bei Kapitalauszahlung der bAV

Für die Sozialabgaben wird bei der einmaligen Kapitalauszahlung angenommen, Sie würden zehn Jahre bzw. 120 Monate lang eine Rente beziehen. Die Sozialabgaben müssen dann für diesen fiktiven Zeitraum von der Kapitalauszahlung abgezogen werden.

Beispiel: Sie haben ein Vermögen von 36.000 Euro in der bAV angespart und wollen sich dieses durch eine Einmalzahlung ausschütten lassen.

36.000 Euro / 120 = 300 Euro

Das angesparte Kapital würde also einer monatlichen Rente von 300 Euro, aufgeteilt auf 10 Jahre, entsprechen. Sie müssten also auf monatliche Beiträge in Höhe von 300 Euro Sozialabgaben leisten. Hier greift aber ebenfalls der Freibetrag von 176,75, sodass nur 123,25 Euro sozialabgabenpflichtig sind.

 

Wo trage ich die betriebliche Altersvorsorge in der Steuererklärung ein?

  • Während der Ansparphase müssen Sie die bAV nicht in der Steuererklärung angeben. Da der Arbeitgeber die Abgaben automatisch vom Bruttogehalt abzieht, ist dies auf der Gehaltsabrechnung erkennbar. Arbeitnehmer tragen in der Ansparphase den niedrigeren Bruttolohn in der Anlage N ein.
  • Eine Ausnahme gilt für Sonderzulagen, die häufig gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Arbeitgeber beendet. Diese Sonderzulagen werden wie Einkommen behandelt und sind damit steuerpflichtig. Überschreiten Sie die Beitragsgrenze nicht, fallen aber auch hier keine Steuern an.
  • Während der Auszahlungsphase erhalten Sie von Ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Leistungsmitteilung. Aus dieser können Sie die Leistungen aus der bAV entnehmen und in das Steuerformular eintragen. Die Auszahlungen tragen Sie in der Anlage R-AV/bAV "Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung" ein.

Hilfe und Beratung rund um die bAV

Ist die bAV eine sinnvolle Altersvorsorge für Sie? Wie holen Sie das Meiste aus der bAV heraus? Diese und alle weiteren Fragen rund um die betriebliche Altersvorsorge beantworten unsere Versicherungsexperten Ihnen gerne. Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses und unverbindliches Beratungsgespräch. 

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