Die betriebliche Altersvorsorge bietet sowohl für Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber einige steuerliche Vorteile. Allen voran sind hier die steuerfreien Beiträge zur bAV zu nennen, da diese vom Bruttogehalt abgezogen werden bevor Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden. Außerdem profitieren Arbeitnehmer von der nachgelagerten Besteuerung, da die Beiträge im Rentenalter versteuert werden müssen und hier der Steuersatz in der Regel deutlich geringer ist, als während der Ansparphase.
Im Folgenden werden weitere wichtige Fragen in Bezug auf die bAV und Steuern geklärt:
Wie hoch ist der steuerfreie Höchstbeitrag des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge 2023?
Zahlungen des Arbeitgebers für die bAV sind in 2023 bis zu einem jährlichen Freibetrag von 7.008€ steuerfrei. Für die Beitragsfreiheit von Sozialversicherungsbeiträgen gilt der Freibetrag von 3.504€ jährlich.
Wie wird die betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung versteuert?
Die betriebliche Altersvorsorge unterliegt der nachgelagerten Besteuerung. Die in der Einzahlungsphase angesparten Beiträge sind zunächst steuerfrei, bei Auszahlung wird die bAV aber als Einkommen versteuert.
Gesetzlich Versicherte müssen zusätzlich die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen (sonst teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Beiträge).
Seit 2018 verringert ein Freibetrag die Belastung Ihrer Betriebsrente. Auf 1/20 der Bezugsgröße zur Sozialversicherung (in 2022: 3.290€) fallen keine Abgaben an. Das bedeutet, dass auf 164,50€ keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Erst bei Einnahmen über dieser Grenze, werden die Abgaben fällig.
Beispiel: Sie erhalten eine monatliche Betriebsrente von 300€. Von diesen müssen die Abgaben nur für 135,50€ der Rente geleistet werden, da der Freibetrag von 164,50€ gilt.
Wie funktioniert die Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge bei Einmalzahlung?
Die Einmalauszahlung der angesparten Rentenbeiträge ist bei manchen Durchführungswegen der bAV möglich. Auf diese Kapitalauszahlung werden Steuern und Sozialabgaben fällig. Durch die Steuerprogression kann sich der angesparte Betrag durch diese einmalige Auszahlung deutlich verringern.
Für die Sozialabgaben wird bei der einmaligen Kapitalauszahlung ein fiktiver Rentenerhalt von 10 Jahren (oder 120 Monaten) angesetzt. Die Sozialabgaben müssen dann für diesen fiktiven Zeitraum von der Kapitalauszahlung abgezogen werden.
Beispiel: Sie haben ein Vermögen von 36.000€ in der bAV angespart und wollen sich dieses durch eine Einmalzahlung ausschütten lassen.
36.000€ / 120 = 300€
Das angesparte Kapital würde einer monatlichen Auszahlung von 300€ entsprechen, wenn diese 10 Jahre lang erfolgt. Sie müssten also auf monatliche Beiträge in Höhe von 300€ Sozialabgaben leisten. Der seit 2018 eingeführte Freibetrag greift allerdings auch bei der Einmalzahlung. Statt der vollen 300€ monatlich sind auch hier nur auf 164,50€ die Sozialabgaben fällig.
Wo trage ich die betriebliche Altersvorsorge in der Steuererklärung ein?
Während der Ansparphase muss die bAV in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Da der Arbeitgeber die Abgaben automatisch vom Bruttogehalt abzieht ist dies auch auf der Gehaltsabrechnung erkennbar. Arbeitnehmer tragen in der Ansparphase den niedrigeren Bruttolohn in der Anlage N ein.
Eine Ausnahme gilt für Sonderzulagen, die häufig gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit beim Arbeitgeber beendet. Diese Sonderzulagen werden wie Einkommen behandelt und sind damit steuerpflichtig. Überschreiten Sie die Beitragsgrenze nicht, so fallen aber auch hier keine Steuern an.
Während der Rentenauszahlungsphase erhalten Sie von Ihrer Vorsorgeeinrichtung eine Leistungsmitteilung. In dieser sind die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge angegeben und können in das Steuerformular übertragen werden. Die Auszahlungen tragen Sie in der Anlage R-AV/bAV Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung ein.