Studenten unterliegen bis zum 30. Lebensjahr bzw. bis zum Ende des 14. Fachsemesters der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Regel ist der Nachweis über den Versicherungsschutz bei der Immatrikulation vorzuweisen.
Besonders vorteilhaft ist es für sie, sich über ein Elternteil oder den Ehegatten/Lebenspartner beitragsfrei familienversichern zu lassen, sofern dieses/r nicht privat versichert ist. Diese Möglichkeit der Krankenversicherung ist jedoch maximal bis 25 Jahre möglich.
Kommt eine Familienversicherung nicht oder nicht mehr infrage, bieten die gesetzlichen Krankenkassen für Studenten günstigere Versicherungsbeiträge als etwa für Angestellte. Für gesetzlich pflichtversicherte Studenten gilt ein reduzierter Beitragssatz von 11,02 Prozent (Stand 2015). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Studenten, die Bafög erhalten und selbst Beiträge zur studentischen Krankenversicherung bezahlen, haben Anspruch auf einen Zuschuss.
Arbeiten Studenten sehr viel neben dem Studium, gehen zu großen Teilen einer selbstständigen Tätigkeit nach, studieren an einer Berufsakademie, absolvieren ein duales Studium oder empfangen eine Rente (z.B. Waisenrente), kann es sein, dass ihnen die Möglichkeit einer studentischen Krankenversicherung mit Sondertarifen verwehrt wird. In solchen Fällen entscheidet grundsätzlich die Einzelfallprüfung.
Die Möglichkeit, von den günstigeren Beiträgen der Krankenversicherung für Studenten zu profitieren, endet mit dem Ende der Versicherungspflicht, d.h. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder des 14. Fachsemesters. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen (z.B. bei eigener längerer Krankheit, Pflege von Familienangehörigen, notwendigem Aufbaustudium etc.) auf Antrag möglich. Anschließend können sich Studenten freiwillig gesetzlich weiterversichern. Als Puffer bieten die Krankenkassen für maximal sechs Monate einen Übergangstarif oder „Examenstarif“ an.