Versicherungspflicht in der Krankenkasse
Jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss krankenversichert sein. Dabei gibt es zwei Optionen, je nachdem, welche Voraussetzungen gelten:
- In der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert: Das gilt für Angestellte, wenn ihr Bruttoeinkommen die momentan geltende Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Im Jahr 2023 liegt diese bei 66.600 Euro jährlich (5.550 Euro monatlich).
- Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenkasse: Angestellte, die die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, sowie Selbstständige, Freiberufler und Beamte sind nicht versicherungspflichtig. Sie können sich entweder privat versichern oder als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben.
Für wen gilt die Versicherungspflicht?
Der Begriff "Versicherungspflicht" kann etwas missverständlich sein. Grundsätzlich hat jeder eine Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung, muss also gesetzlich oder privat krankenversichert sein. Allerdings spricht man auch von einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse. Diejenigen, die sich nur gesetzlich versichern können, werden als "pflichtversichert" bezeichnet.
Wer ist pflichtversichert?
Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Angestellte, deren Bruttolohn unter der aktuellen Versicherungspflichtgrenze (2023: 66.600 Euro jährlich) liegt
- Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – Bezieher von Arbeitslosengeld
- Auszubildende und Studierende unter bestimmten Voraussetzungen sowie Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten
- Rentner mit bestimmten Vorversicherungszeiten.
- Bezieher einer Waisenrente oder einer entsprechenden Hinterbliebenenleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
- Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft
- Menschen mit Behinderungen (in Werkstätten oder Wohnheimen)
- Künstler und Publizisten
- Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind
Wer ist nicht pflichtversichert?
Nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
- Hauptberuflich Selbstständige
- Freiberufler
- Angestellte mit Bruttolohn über der Versicherungspflichtgrenze
- Beamte
- Zeitsoldaten
Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
In bestimmten Ausnahmefällen können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen, obwohl Sie eigentlich versicherungspflichtig sind. Zum Beispiel, wenn
- die Versicherungspflichtgrenze erhöht wird und Ihr Jahreseinkommen aufgrund der Erhöhung jetzt darunter liegt.
- Sie Arbeitslosengeld erhalten und in den vergangenen fünf Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren.
- Sie Ihre Wochenarbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei waren.
- Sie ein Studium beginnen.
- Sie eine unbezahlte berufspraktische Tätigkeit ausüben, zum Beispiel ein Praktikum.
Als Voraussetzung für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht müssen Sie nachweisen, dass Sie im Krankheitsfall anderweitig abgesichert sind – also dass Sie entweder privat krankenversichert sind oder Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge haben (zum Beispiel als Beamter oder bei der Bundeswehr).
Den Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse stellen. Meist finden Sie auf deren Website entsprechende Formulare.