Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Beiträgen zu Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Seit dem 1. Januar 2015 liegt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent. Die Arbeitgeber tragen hiervon die Hälfte, also genau 7,3 Prozent. Dieser Beitragssatz reicht jedoch nicht aus, um die Kosten der gesetzlichen Krankenkassen zu decken. Die entstehende Finanzierungslücke müssen die Mitglieder der Krankenkassen in Form von einem Zusatzbeitrag ausgleichen. Dieser Zusatzbeitrag wird in Prozent berechnet und von der jeweiligen Gesellschaft individuell vorgegeben.
Arbeitgeber und Beschäftigte bezahlen ab 2019 wieder die Hälfte des gesamten Krankenkassenbeitrages. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz, sondern auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.