Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel?
Wenn Sie in eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) einzahlen, erwerben Sie sogenannte "unverfallbare Anwartschaften", wenn die bAV über Direktversicherungen oder Pensionsfonds läuft. Das heißt, dass Ihnen das angesparte Geld in jedem Fall zusteht.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die bAV bei einem Jobwechsel zu Ihrem neuen Arbeitgeber mitnehmen und weiterhin einzahlen.
bAV bei Arbeitgeberwechsel mitnehmen – Voraussetzungen
- Die bAV beim alten Arbeitgeber startete ab 2005. Ältere Verträge können nicht mitgenommen werden.
- Die bAV besteht im Rahmen einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds.
- Sie beantragen die Übertragung innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
- Der Übertragungswert übersteigt nicht die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gut zu wissen: Der Arbeitgeberzuschuss zur bAV muss mindestens 15 Prozent betragen. Hat Ihr alter Arbeitgeber mehr gezahlt, haben Sie beim neuen Arbeitgeber keinen Anspruch auf den höheren Zuschuss.
Arbeitgeberfinanzierte bAV beim Jobwechsel
Wenn Ihre bAV allein von Ihrem Arbeitgeber finanziert wird, ist es nicht sicher, dass Sie diese zu einem neuen Arbeitgeber mitnehmen können. Dabei kommt es auf zeitliche Voraussetzungen und Ihr Alter an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem Ihnen Ihr Arbeitgeber die Betriebsrente zugesagt hat (Versorgungszusage) und wie alt Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind. Dabei werden Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte (zum Beispiel Elternzeit) abgezogen.
Welche Alternativen gibt es zur Mitnahme der bAV?
Falls Sie Ihren bAV-Vertrag nicht zum neuen Arbeitgeber mitnehmen können, haben Sie diese Alternativen:
- Sie zahlen weiter privat in die bAV ein – allerdings profitieren Sie dann nicht von den Steuervorteilen durch die Entgeltumwandlung.
- Sie lassen den Vertrag ruhen, zahlen also nicht weiter in ihn ein. Sie haben trotzdem weiterhin einen Anspruch auf die Versorgungsleistung aus den eingezahlten Beiträgen.
- Der neue Arbeitgeber überträgt das Kapital aus dem alten bAV-Vertrag in einen neuen.