Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur bAV?
Seit 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, mindestens einen Zuschuss von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu bezahlen, wenn diese über eine Entgeltumwandlung erfolgt. Seit 2022 gilt die Zuschusspflicht zur bAV auch für alte Verträge.
Ist der Arbeitgeberzuschuss zur bAV steuerpflichtig?
Damit der Beitrag zur bAV sozialversicherungs- und steuerfrei bleibt, gelten Höchstgrenzen, die an die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung gekoppelt sind.
In 2024 gelten diese Beträge (pro Jahr):
- Beitragsbemessungsgrenze West: 90.600 Euro – 8 % steuerfrei 7.248 Euro – 4 % sozialversicherungsfrei 3.624 Euro
- Beitragsbemessungsgrenze Ost: 89.400 Euro – 8 % steuerfrei 7.152 Euro – 4 % sozialversicherungsfrei 3.576 Euro
Wenn die bAV über Direktzusage oder Unterstützungskasse erfolgt, gibt es keine Beschränkung für steuerfreie Beträge.
Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss zur bAV
Für den Arbeitgeberzuschuss zur bAV gelten diese Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber muss durch den bAV-Zuschuss Sozialabgaben sparen.
- Es gibt keinen Tarifvertrag, der andere Regelungen zur bAV enthält.
- Die Pflicht des AG, zur bAV 15% Zuschuss zu zahlen, geht bis zur Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung, also 90.600€ West oder 89.400€ Ost
- Arbeitnehmer müssen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein.
- Es muss sich um einen Vertrag bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds handeln.
Gut zu wissen: Was bedeutet Entgeltumwandlung?
Entgeltumwandlung bedeutet, dass ein bestimmter Anteil Ihres Arbeitsentgelts (also Ihres Gehalts) für die betriebliche Altersvorsorge verwendet wird. Der Betrag wird direkt vom Bruttogehalt in einen bAV-Vertrag eingezahlt.
Wie wird der Arbeitgeberzuschuss zur bAV berechnet?
Bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses gibt es zwei Möglichkeiten:
Pauschale Berechnung: Hierbei wird der Zuschuss pauschal für jeden Mitarbeiter in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Beitrags berechnet.
Individuelle Berechnung: Alternativ kann der Arbeitgeber den Zuschuss individuell für jeden Mitarbeiter festlegen ("spitze" Berechnung).
Die pauschale Abrechnung ist weniger fehleranfällig und verursacht in Unternehmen weniger Verwaltungsaufwand. Allerdings kann für manche Unternehmen die spitze Abrechnung vorteilhafter sein. Welche Methode für welches Unternehmen besser ist, muss anhand verschiedener Faktoren intern geprüft werden.
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