Die Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt, ist eine Entscheidungsgröße in der Krankenversicherung. Durch sie wird festgelegt, bis zu welcher Einkommensgrenze Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert sind. Die Versicherungspflichtgrenze gilt für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der privaten Krankenversicherung für das Jahr 2024 beträgt 69.300 Euro. Im Jahr 2023 lag sie bei 66.600 Euro. Die Anhebung entspricht daher einer Steigerung um 4,1 Prozent.Das heißt, wenn Sie mit Ihrem Jahreseinkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegen, können Sie in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln.
Versicherungspflichtgrenzen PKV: Überblick
Versicherungspflichtgrenze in 2024
Die Versicherungspflichtgrenze 2024 liegt 2024 bei:
- jährlich 69.300 Euro (brutto)
- monatlich 5.775 Euro (brutto)
Besondere Versicherungspflichtgrenze für langjährig Versicherte
Waren Sie bereits vor dem Jahr 2003 privat versichert, liegt die Grenze im Jahr 2024 bei 62.100 Euro, was der Beitragsbemessungsgrenze entspricht (im Jahr 2023: 59.850 Euro).
Für alle Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze. Hintergrund ist der, dass bis zu diesem Datum die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze gleich hoch waren.
Zum 01.01.2003 wurden die beiden voneinander losgelöst und die Versicherungspflichtgrenze erhöht. Das hätte dazu geführt, dass einige privat versicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden wären. Als Schutz für diese Gruppe wurde die besondere Versicherungspflichtgrenze eingeführt.
Wie sich die Versicherungspflichtgrenzen in den letzten Jahren entwickelt haben, können Sie dieser Übersicht entnehmen (Werte pro Jahr in Euro):
Jahr |
allgemeine Versicherungspflichtgrenze |
Besondere Versicherungspflichtgrenze |
2024 |
69.300 |
62.100 |
2023 |
66.600 |
59.850 |
2022 |
64.350 |
58.050 |
2021 |
64.350 |
58.050 |
2020 |
62.550 |
56.250 |
2019 |
60.750 |
54.450 |
2018 |
59.400 |
53.100 |
2017 |
57.600 |
52.200 |
2016 |
56.250 |
50.850 |
2015 |
54.900 |
49.500 |
Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze
Wenn Sie die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, können Sie in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Andernfalls sind Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Aufgrund dieser Wechselmöglichkeit wird die Versicherungspflichtgrenze umgangssprachlich auch "Privatversicherungsgrenze" genannt.
Für wen gilt die Versicherungspflichtgrenze?
Die Versicherungspflichtgrenze gilt nur für Angestellte. Unter anderem gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht für diese Personengruppen:
- Selbstständige und Unternehmer
- Freiberufler
- Beamte, Beamtenanwärter, Richter und Beihilfeberechtigten
- Niedergelassene Ärzte
- Studierende und Praktikanten: Diese können jedoch nur in die PKV wechseln, wenn sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen oder mindestens 30 Jahre alt sind.