Beiträge zu einer Risikolebensversicherung können als Sonderausgaben „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich angesetzt werden. Diese Beiträge zu einer Risikolebensversicherung wirken sich allerdings kaum steuermindernd aus, da die Freibeträge durch die Krankenversicherungsbeiträge meist ausgeschöpft sind.