Die Riester-Rente ist nicht übertragbar, beleihbar und verpfändbar. Die Riester-Rente wird daher nicht auf das Arbeitlosengeld II angerechnet. Das angesparte Guthaben ist somit bis ins Rentenbezugsalter geschützt.
Riester Rente & Hartz-IV: Anrechnung
Das Guthaben der Riester Rente zählt nicht zum Vermögen des Hartz-IV-Empfängers. Es kann also nicht angerechnet werden und wirkt sich dadurch in der Ansparphase nicht auf die Leistungen aus.
Empfänger von Hartz-IV können, sofern es ihre finanzielle Situation zulässt, den Riester-Vertrag auch weiterhin besparen. Dafür ist lediglich der jährliche Mindestbetrag von 60€ nötig. Die staatliche Zulage von 154€ wird auch in diesem Fall in voller Höhe gewährt.
Auszahlung der Riester Rente bei Hart-IV
Für Empfänger der Grundsicherung gibt es seit dem 01. Januar 2018 einen Freibetrag für die Riester Rente von monatlich 100€. Diese sind grundsätzlich anrechnungsfrei. Ist der monatliche Betrag höher als 100€, so werden 30 Prozent des über 100€ liegenden Betrags vom Jobcenter ebenfalls nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Beispiel:
Die monatliche Riester Rente beträgt 180€.
100€ davon sind generell anrechnungsfrei. Dazu kommen noch 30% der 80€ (die über dem Freibetrag von 100€ liegen). Das entspricht 24€.
Von den 180€ monatlicher Riester-Rente werden einem Grundsicherungsempfänger also 124€ nicht angerechnet und zusätzlich ausgezahlt.