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Was versteht man unter einer Zweitwagenregelung?

Kfz-Versicherung Zweitwagenregelung

Lässt ein Kunde ein zweites Fahrzeug auf seinen Namen zu (z.B. der Vater für seinen Sohn), so kann dieses aufgrund der Zweitwagenregelung günstiger eingestuft werden. Hätte der Fahranfänger grundsätzlich in SF0 eingestuft werden müssen, kann er so zum Beispiel von niedrigeren Beiträgen in der Schadenfreiheitsklasse 2 profitieren. Die Einstufung wirkt sich dabei auf die Beiträge zur KFZ Haftpflicht und die Vollkasko aus.

Welche Regelungen gibt es bei der Zweitwagenversicherung

Für die KFZ Versicherung eines Zweitwagens gibt es je nach Versicherer unterschiedliche Regelungen.

Standardregelung

Bei der Standardregelung wird die Schadenfreiheitsklasse für den Zweitwagen zwischen SF1/2 und SF2 gewährt. Die Zweitwageneinstufung kann bei der Standardregelung also einen Beitragssatz von ca. 85% mit sich bringen. Dafür darf für den Erstwagen im laufenden Kalenderjahr kein Schaden gemeldet sein, weitere Voraussetzungen gelten aber in der Regel nicht.

Hinweis: Um die Zweitwagenregelung zu nutzen, muss das Fahrzeug nicht bei der gleichen KFZ Versicherung versichert werden, wie das erste KFZ. Diese Zweitwagenregelung gilt auch für Fahranfänger.

SF Klasse in Abhängigkeit der SF Klasse des Erstfahrzeuges

Einige Versicherungen gewähren sogar eine höhere Schadenfreiheitsklasse als SF2 und ermöglichen so den Zweitwagen günstiger zu versichern. Wenn der Erstwagen in SF15 eingestuft ist, kann es durchaus möglich sein, dass für den Zweitwagen der Einstieg in SF5 gelingt. Mit einem Beitragssatz von nur noch rund 50% spart man hier gegenüber der Standardregelung nochmals deutlich.

Hinweis: Um die Schadensfreiheitsklasse in Abhängigkeit der SF Klasse des Erstfahrzeuges im Vertrag festzusetzen, muss die KFZ Versicherung beim gleichen Versicherer abgeschlossen werden. Nicht jede Versicherung bietet eine solche Einstufung an.

Zweitwagen wie Erstwagen versichern

Bei einigen wenigen Versicherungen ist es zudem möglich den Schadenfreiheitsrabatt des Erstwagens komplett auch für den Zweitwagen zu übernehmen. Grundvoraussetzung hierfür ist allerdings, dass beide Fahrzeuge unbedingt auf den gleichen Versicherungsnehmer zugelassen sind und auch nur von diesem gefahren werden. Kommt es zu einem Schadenfall sind in diesem Fall immer beide Verträge von der Rückstufung betroffen.

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