Ist Krankentagegeld steuerpflichtig oder steuerfrei?
Das Krankentagegeld wird von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt und dient dazu, Ihren Verdienstausfall bei längerer Krankheit zu ersetzen. Es wird vom Staat daher nicht als steuerpflichtiges Einkommen, sondern als Versicherungsleistung betrachtet. Somit ist das Krankentagegeld steuer- und abgabenfrei. Außerdem unterliegt es nicht dem Progressionsvorbehalt, als der Pflicht, dass steuerfreie Leistungen in der Steuererklärung angegeben werden müssen. Versicherer zahlen das Krankentagegeld somit netto an die Versicherten aus.
Krankentagegeld und Steuern für Angestellte
- Steuerfreiheit des Krankentagegelds:
Egal, ob privat oder gesetzlich versichert: Das Krankentagegeld, das Sie von Ihrer Krankenversicherung erhalten, ist steuerfrei. Es wird nicht als Einkommen betrachtet und muss daher nicht versteuert oder in der Steuererklärung angegeben werden. - Arbeitgeberzuschuss:
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche automatisch enthalten (Berechnung: 70 % des Bruttoeinkommens, maximal 90 % des Nettos). Eine zusätzliche Krankentagegeldversicherung ist hier meist nicht nötig. Wenn Sie privat versichert sind und Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung leistet, betrifft der Zuschuss in der Regel nicht das Krankentagegeld. Um Krankentagegeld zu erhalten, benötigen privat und freiwillig gesetzlich Versicherte eine Krankentagegeldversicherung. Sie wird privat abgeschlossen und selbst finanziert.
Krankentagegeld und Steuern für Selbstständige
- Steuerfreiheit des Krankentagegelds:
Auch für Selbstständige bleibt das Krankentagegeld steuerfrei. Es dient dazu, den Verdienstausfall bei Krankheit zu kompensieren und wird daher nicht als steuerpflichtiges Einkommen betrachtet. - Kein Arbeitgeberzuschuss:
Ähnlich wie bei privat versicherten Angestellten müssen sich auch Selbstständige um eine Krankentagegeldversicherung kümmern. Sie ist essenziell, um während einer Krankheit weiterhin Gehalt zu erhalten. Die Höhe des Krankentagegelds sollte so gewählt werden, dass es die laufenden Kosten und den Verdienstausfall ausreichend abdeckt und somit keine Einkommenslücke entsteht.
Krankentagegeldversicherung in der Steuererklärung
Anders als das Krankengeld der GKV, welches dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss das Krankentagegeld nicht in der Steuererklärung aufgeführt werden. Die Beiträge für die Krankentagegeldversicherung können Sie aber als Sonderausgaben in der Steuererklärung unter den Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen. Bei Angestellten liegt die Grenze bei 1.900 Euro im Jahr, Selbstständigen dürfen maximal 2.800 Euro geltend machen. Das kann insbesondere für Selbstständige vorteilhaft sein, da sie ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge häufig komplett selbst zahlen.