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      Private Rentenversicherung vererben: Was Sie wissen müssen

      Kurzer Überblick private Rentenversicherung vererben

      Kurzer Überblick

      • Eine private Rentenversicherung kann vererbt werden, wenn entsprechende Vertragsoptionen wie Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit oder Hinterbliebenenrente vereinbart wurden.
      • In der Ansparphase kann eine begünstigte Person (z. B. Ehepartner oder Kinder) bestimmt werden, die im Todesfall das Vertragsguthaben oder die eingezahlten Beiträge erhält. Ohne Benennung fällt das Geld in den Nachlass.
      • In der Rentenphase wird eine Auszahlung nur fortgesetzt, wenn eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde. Ohne Garantiezeit endet die Zahlung mit dem Tod des Versicherten.
      • Mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht ist die benannte Person rechtlich abgesichert. Änderungen am Vertrag sind dann nur mit deren Zustimmung möglich.
      • Steuerlich fällt in der Regel keine Erbschaftsteuer an, solange die Auszahlung innerhalb der Freibeträge liegt. Rentenzahlungen an Erben können jedoch einkommensteuerpflichtig sein.
      • Wichtig zu wissen: Vereinbarungen für den Todesfall senken die Höhe der eigenen Rente, da ein Teil des Kapitals für die Absicherung der Hinterbliebenen reserviert wird.
      private Rentenversicherung vererben

      Ratgeber-Inhalt

      Private Rentenversicherung vererben: So geht's

      Eine privaten Rentenversicherung kann grundsätzlich vererbt werden, hängt jedoch von den Vertragsbedingungen und der Phase der Versicherung ab. Möglich sind die Vereinbarung einer Beitragsrückgewähr (bei Tod während der Ansparphase), einer Rentengarantiezeit (bei Tod nach Rentenbeginn) oder der Einschluss einer Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung. In diesem Ratgeber haben wir alle Details für Sie zusammengefasst.

      Vererbung in der Ansparphase

      • Während der Ansparphase (wenn Sie Ihre Beiträge einzahlen, aber noch keine Rente beziehen), können Sie eine Begünstigung für den Todesfall festlegen:
        • Begünstigte Person: Das kann z. B. Ihr Ehepartner, Kinder oder andere Angehörige sein. Diese Person erhält im Todesfall die eingezahlten Beiträge (oft inklusive Überschüsse) oder das vorhandene Fondsguthaben.
        • Wenn kein Begünstigter festgelegt wurde, fällt das Geld in den Nachlass und wird gemäß Testament oder gesetzlicher Erbfolge verteilt.

      Vererbung in der Rentenbezugsphase

      Die Möglichkeiten hängen davon ab, welche Vertragsoptionen Sie gewählt haben:

      • Mit Rentengarantiezeit:

        • Wenn Sie eine Rentengarantiezeit vereinbart haben (z. B. 10 oder 15 Jahre), wird die Rente im Todesfall während der Garantiezeit an Ihre Erben oder Begünstigten weitergezahlt.
        • Beispiel: Sie beziehen die Rente 5 Jahre lang und sterben, aber die Garantiezeit beträgt 15 Jahre. In diesem Fall werden die verbleibenden 10 Jahre an die Erben ausgezahlt.
      • Ohne Rentengarantiezeit:

        • Stirbt die versicherte Person während der Rentenbezugsphase und es gibt keine Garantiezeit, endet die Rentenzahlung mit dem Tod. Es wird nichts an die Erben ausgezahlt.
      • Kapitaloption:

        • In manchen Verträgen kann festgelegt werden, dass bei Tod das Restkapital (z. B. nicht ausgeschöpfte Beiträge) an die Erben ausgezahlt wird.

      Unwiderrufliches Bezugsrecht

      Wenn Sie ein unwiderrufliches Bezugsrecht festlegen, ist die begünstigte Person rechtlich abgesichert und erhält die Leistungen im Todesfall. Änderungen sind dann nur mit Zustimmung des Begünstigten möglich.

       

      Private Rentenversicherung vererben: Steuerliche Aspekte

      • Erbschaftsteuer:

        • Bei Auszahlung an die Erben fällt in der Regel keine Erbschaftsteuer an, da es sich meistens um eine Versicherungsleistung handelt.
        • Ausnahme: Wenn es sich um sehr hohe Beträge handelt, könnte Erbschaftsteuer anfallen, abhängig von der Steuerklasse und Freibeträgen (z. B. 500.000 € für Ehepartner).
      • Einkommensteuer:

        • In der Rentenbezugsphase können Teile der Rente steuerpflichtig sein, auch wenn sie an die Erben ausgezahlt wird.

      Wenn Leistungen für Hinterbliebene im Todesfall im Vertrag vereinbart werden, so hat dies negative Auswirkungen auf die eigentlichen Rentenbezüge. In der Regel werden Hinterbliebene aber in den Verträgen der Versicherten berücksichtigt, damit auch im Falle des Todes noch Leistungen an die Familie / die Begünstigten gezahlt werden.

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