In der Regel ist es nicht möglich die bAV zu kündigen und eine Auszahlung der Beiträge zu veranlassen.
Da der Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge vom Arbeitgeber geschlossen wird ist es bei einer Kündigung zwingend erforderlich, dass nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber dieser zustimmen.
Da es sich bei der bAV um eine Betriebsrente die an den Eintritt in die Rente gebunden ist handelt, ist eine vorzeitige Auszahlung der Beiträge bei Kündigung in der Regel nicht möglich. Trotz Kündigung würde also das Kapital erst zum Renteneintritt ausgezahlt werden.
Eine Ausnahme besteht bei einer sogenannten Kleinstanwartschaft. Wenn Ihnen monatlich nur knapp 30€ Rente ausgezahlt würden, ist eine Kündigung und die Auszahlung der angesparten Summe möglich.
Die Kündigung der betrieblichen Altersvorsorge ist meist mit hohen Kosten verbunden. Die in der bisherigen Laufzeit gesparten Steuern und Sozialabgaben sind dann nämlich fällig.
Besser ist es die baV beitragsfrei zu stellen. Hierbei entstehen kaum Kosten oder Nachzahlungen und Sie müssen, wie bei einer Kündigung, keine weiteren Beiträge zahlen. Die Versicherung verlangt meist nur eine geringe Verwaltungsgebühr für die Freistellung der Altersvorsorge.