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Haftung des Vorstands – Risiken & Absicherung

Kurzer Überblick Haftung des Vorstands

Kurzer Überblick

  • Eine Aktiengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
  • Ihre Haftung ist damit auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
  • Allerdings kann der Vorstand einer AG bei Pflichtverletzungen persönlich haftbar gemacht werden.
Haftung Vorstand

Haftung einer Aktiengesellschaft

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft und hat damit eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass sie als juristische Person auftritt und in ihrem eigenen Namen handelt. Nach § 1 Aktiengesetz (AktG) haftet die AG für Verbindlichkeiten des Unternehmens mit dem Gesellschaftsvermögen. 

Organhaftung in der AG

Eine AG hat drei Organe, die gesetzlich vorgeschrieben sind:

  • Vorstand (Unternehmensleitung)
  • Aufsichtsrat (Kontrollgremium) 
  • Hauptversammlung (Aktionärsversammlung)

Bei Pflichtverletzungen können Vorstände und Aufsichtsräte persönlich haftbar gemacht werden und mit ihrem Privatvermögen haften. Aktionäre haften nur in Höhe des Werts der gehaltenen Aktien. Eine persönliche Haftung ist nur bei rechtsmissbräuchlichen Handlungen möglich. 

Wie haftet der Vorstand einer AG?

Vorstandsmitglieder können bei Pflichtverletzungen persönlich mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Gemäß § 93 AktG müssen sie bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden. Tun sie dies grob fahrlässig oder vorsätzlich nicht, kommt eine persönliche Haftung in Betracht. Außerdem kann es sein, dass Vorstände bei Rechtsverstößen und Straftaten persönlich haften müssen. 

Haftungsrisiken für Vorstände

Mögliche Haftungsrisiken für Vorstandsmitglieder sind zum Beispiel:

  • Fehlinvestitionen, Geschäfte zum Nachteil des Unternehmens
  • Compliance-Verstöße 
  • Datenschutz-Verstöße
  • Unlauterer Wettbewerb
  • Steuerrechtsverletzungen
  • Verspätete Insolvenzanmeldung
  • Untreue, Betrug

Vorstände können von der Gesellschaft haftbar gemacht werden (Innenhaftung) oder von Dritten, zum Beispiel Investoren, Aktionäre oder Gläubiger (Außenhaftung). 

Hinweis: Die Vorstandshaftung ist komplexes rechtliches Thema, das im Einzelfall juristisch geklärt werden muss. Bei rechtlichen Fragen dazu, wenden Sie sich daher immer an einen Rechtsanwalt.

Absicherung für Vorstände

Wenn Vorstände persönlich für Schadensersatzforderungen aufkommen müssen, kann je nach Höhe schnell die finanzielle Existenz in Gefahr geraten. Deshalb ist eine D&O-Versicherung als Absicherung wichtig. Das Unternehmen kann entweder eine D&O-Versicherung für alle Organe abschließen, oder der Vorstand schließt eine eigene Versicherung ab bzw. ergänzt die Versicherung des Unternehmens. 

Eine D&O-Versicherung übernimmt zwei Funktionen: Die Rechtsschutzfunktion, indem sie Forderungen auf eigene Kosten überprüft und ggf. abwehrt, sowie die Bezahlung von berechtigten Schadensersatzforderungen. 

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