Wenn der Mindesteigenbeitrag des Riester-Renten-Sparers entrichtet wird (4% des rentenversicherungspflichtigen Brutto-Vorjahreseinkommens abzüglich der gewährten Zulagen), so entsteht der volle Zulagenanspruch.
Die Höhe der Zulagen ist durch den Gesetzgeber vorgegeben. So erhält jeder rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer (bei Zahlung des Mindesteigenbeitrags – siehe oben-) die Grundzulage in Höhe von 175 € p.a.. Im Rahmen der Ehegattenförderung erhält auch der nicht rentenversicherungspflichtige Ehegatte die Grundzulage in Höhe von 175 € p.a..
Ferner besteht Anspruch auf Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind. Die Höhe der Kinderzulage ist abhängig vom Geburtsjahr des Kindes.
Wurde das Kind vor dem Jahr 2008 geboren und besteht Anspruch auf Kindergeld, so beträgt die Kinderzulage für die Dauer des Kindergeldanspruchs 185 € p.a.. Wurde das Kind nach 2008 geboren, so beträgt die Kinderzulage 300 € p.a.