In den Musterbedingungen für Zahnzusatzversicherungen sind zwei Arten von Wartezeiten vorhanden. Die allgemeine Wartezeit (3 Monate) gilt in der Regel für Zahnerhalt und Zahnbehandlungen, die besondere Wartezeit (8 Monate) gilt für kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersatz.
Allerdings können Versicherer von diesen Allgemeinen Musterbedingungen abweichen. Versicherte sollten also vor Abschluss prüfen, welche Wartezeiten bei der Zahnzusatzversicherung im konkreten Fall vorliegen.
Was bedeutet die Wartezeit der Zahnzusatzversicherung?
Während der Wartezeit leistet der Versicherer noch nicht für Behandlungen. Erst nach Ablauf der Wartezeit beginnt die Kostenerstattung.
Für die Kostenerstattung entscheidend ist dabei das Behandlungsdatum. Ist vom Zahnarzt bereits eine Diagnose erstellt, werden im Nachhinein die Kosten für die Behandlung nicht übernommen.
Gibt es Zahnzusatzversicherungen ohne Wartezeit?
Einige Versicherer bieten die Zahnzusatzversicherung mit kürzeren oder gar ohne Wartezeiten an. In der Regel müssen Versicherte hierfür gegenüber Zahnzusatzversicherungen mit Laufzeit einen Aufpreis zahlen. Wenn eine Behandlung in naher Zukunft absehbar ist, kann sich dennoch der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit lohnen.
Im Normalfall leisten auch Versicherungen ohne Wartezeit nur, wenn die Behandlung erst nach Vertragsabschluss begonnen wurde. Wenige Versicherer bieten aber sogar die Möglichkeit den Zahnzusatz während einer laufenden Behandlung abzuschließen.
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