Ja, die Kosten für eine Zahnzusatzversicherung können grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden.
Damit sich das Absetzen der Zahnzusatzversicherung auch lohnt, müssen folgende Punkte beachtet werden:
• Die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung sind von Angestellten in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwände, genauer gesagt als Sonderausgaben, absetzbar. Hiervon dürfen pro Jahr maximal 1900 Euro berücksichtigt werden.
• Selbstständige und Freiberufler dürfen 2800 Euro jährlich geltend machen.
• Die Beiträge zur Krankenversicherung werden dabei voll angerechnet und haben Vorrang vor anderen Sonderausgaben. Dies hat zur Folge, dass häufig kaum noch Spielraum für das Absetzen weiterer Aufwendungen vorhanden ist. Insbesondere für Freiberufler und Selbstständige kann sich das Absetzen jedoch lohnen.
Wer also bereits 1900 bzw. 2800 Euro an Kosten angegeben hat, bekommt keine höhere Erstattung durch die zusätzliche Angabe der Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung. Ist dies nicht der Fall, so wirkt sich die Angabe positiv auf die Rückerstattung aus.
Zahnzusatzversicherung Steuererklärung: Wo eintragen?
Gesetzlich Krankenversicherte tragen die Kosten der Zahnzusatzversicherung in Zeile 30 der Anlage Vorsorgeaufwand ein.
Wer über eine private Krankenversicherung verfügt, gibt die Beiträge in Zeile 35 an.
Selbstständige und Gewerbetreibende können private Zusatzausgaben als Betriebsausgaben geltend machen. Sofern der Versicherer Erstattungen geleistet hat, sind diese von den Beiträgen abzuziehen. Bereits bezahlte Eigenanteile aus Zahnersatzrechnungen können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.