Ist die Rürup-Rente vererbbar?
Die Rürup-Rente (auch Basisrente genannt) ist eine staatlich geförderte Altersvorsorge mit besonderen Regeln, insbesondere im Hinblick auf die Vererbbarkeit. Grundsätzlich ist die Vererbung der Rürup-Rente eingeschränkt, da sie primär der eigenen Altersvorsorge dient und nicht als klassisches Vermögensprodukt gedacht ist.
Im Normalfall findet im Todesfall des Versicherten keine Auszahlung an die Erben statt. Das heißt, die eingezahlten Prämien verfallen beim Tod der versicherten Person. Es gibt jedoch bestimmte Möglichkeiten, die Rürup-Rente im Todesfall an Hinterbliebene weiterzugeben.
Möglichkeiten, die Rürup-Rente zu vererben
1. Hinterbliebenenabsicherung bei Vertragsabschluss
- Sie können beim Vertragsabschluss eine Hinterbliebenenrente für Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder als Zusatzleistung vereinbaren.
- Dies bedeutet, dass im Todesfall des Versicherungsnehmers der Ehepartner oder ein sich in Ausbildung befindliches Kind bis zum Alter von maximal 25 Jahren die vereinbarte monatliche Rente erhalten (anstelle einer Einmalzahlung).
- So gehen die eingezahlten Beiträge nicht verloren, sondern werden als Rente an die Hinterbliebenen ausgezahlt.
- Die Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente hängt von den Vertragsbedingungen ab.
2. Renten-Garantiezeit
- Einige Anbieter erlauben eine sogenannte Renten-Garantiezeit.
- Stirbt der Versicherte im Rentenbezug vor Ablauf der Garantiezeit (z. B. 10 Jahre), erhalten die Hinterbliebenen die Rente bis zum Ende dieser Garantiezeit.
- Wichtig: Diese Option muss ebenfalls bei Vertragsabschluss vereinbart werden.
Vererbung des angesparten Kapitals in der Ansparphase
- Stirbt der Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn, können nur die im Vertrag benannten Hinterbliebenen (Ehepartner oder kindergeldberechtigte Kinder) das angesparte Kapital erhalten.
- Das Kapital wird jedoch nur förderunschädlich übertragen, wenn der Ehepartner es in einen eigenen Rürup-Vertrag einzahlt. Andernfalls müssen die staatlichen Förderungen und Steuervergünstigungen zurückgezahlt werden.
Einschränkungen und Kriterien bei der Vererbbarkeit
- Keine freie Vererbung: Die Rürup-Rente kann nicht an beliebige Personen (z. B. Geschwister, Freunde) vererbt werden. Nur Ehepartner und kindergeldberechtigte Kinder können als Begünstigte eingetragen werden.
- Förderunschädliche Übertragung: Eine Auszahlung des angesparten Kapitals ist im Todesfall nicht möglich, um die staatliche Förderung zu erhalten. Nur eine Übertragung in einen Rürup-Vertrag des Ehepartners ist förderunschädlich.
- Optionen müssen vorab geregelt werden: Die Hinterbliebenenabsicherung oder Renten-Garantiezeit müssen bei Vertragsabschluss vereinbart werden. Eine spätere Änderung ist in der Regel nicht möglich.
- Keine Auszahlung des Restkapitals nach Rentenbeginn: Sobald der Rentenbezug begonnen hat, wird die Rente nur für die Lebenszeit des Versicherungsnehmers oder – bei entsprechender Vereinbarung – für die Hinterbliebenen weitergezahlt. Ein verbleibendes Kapital verfällt danach.
Unser Tipp: Infos zu den Steuerersparnissen durch die Rürup-Rente finden Sie in diesem Ratgeber: Rürup-Rente von der Steuer absetzen.
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Es ist wichtig, bereits beim Vertragsabschluss genau zu überlegen, ob und wie Hinterbliebene abgesichert werden sollen. Haben sie Fragen zur Altersvorsorge mit der Rütup-Rente und zu den Steuervorteilen? Unsere Experten beraten Sie gerne! Vereinbaren Sie einfach ein kostenloses Beratungsgespräch.