Wie die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu versteuern ist, hängt davon ab, in welcher „Schicht“ man diese abgeschlossen hat.
Aus steuerlicher Sicht unterscheidet der Gesetzgeber drei Arten der BU-Versicherung:
- in der privaten Altersvorsorge (3. Schicht)
- in der Zusatzversorgung (2. Schicht)
- in der Basisversorgung (1. Schicht)
Berufsunfähigkeitsrente versteuern aus Schicht 3
Die meisten BU-Versicherungen werden in der 3. Schicht abgeschlossen. Dazu gehören die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung, die Private Rentenversicherung und die Private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Grundsätzlich müssen Sie bei einer „normalen“ privaten Berufsunfähigkeitsrente nur den sogenannten Ertragsanteil versteuern. Häufig liegt der sogar noch unter dem steuerfreien Grundfreibetrag.
Beispiel: Ein 40 Jähriger erhält bis zum 60. Lebensjahr 1.000 € Berufsunfähigkeitsrente. Der zu versteuernde Ertragsanteil liegt in diesem Fall bei 21%. Dementsprechend sind 210 € mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Berufsunfähigkeitsrente versteuern aus Schicht 2
Die Schicht 2 wird auch kapitalgedeckte Zusatzversorgung genannt. Bei BU-Renten der 2. Schicht (aus Riester-Verträgen oder der betrieblichen Altersversorgung) hängt die Besteuerung von der Art der Durchführung ab.
Berufsunfähigkeitsrente versteuern aus Schicht 1
Die Schicht 1 dient der Basisversorgung. Dazu gehören die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Versorgungswerke der Freiberufler, der landwirtschaftlichen Alterskassen und die als „Rürup-Rente“ bekannte Basisrente.
Berufsunfähigkeitsrenten aus Schicht 1 sind mit dem sogenannten „Besteuerungsanteil“ zu versteuern. Dieser ist abhängig von dem Jahr, in dem die Berufsunfähigkeitsrente erstmals ausgezahlt wurde. In 2020 sind beispielsweise 80% der BU-Rente mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Dafür kann man bei dieser Form aber auch schon den Beitrag steuerlich geltend machen.