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Ist eine Riester-Rente Hartz IV-sicher?

Riester-Rente Hartz IV

Die Riester-Rente ist nicht übertragbar, beleihbar und verpfändbar. Die Riester-Rente wird daher nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Das angesparte Guthaben ist somit bis ins Rentenbezugsalter geschützt.

Riester Rente & Hartz-IV: Anrechnung

Das Guthaben der Riester Rente zählt nicht zum Vermögen des Hartz-IV-Empfängers. Es kann also nicht angerechnet werden und wirkt sich dadurch in der Ansparphase nicht auf die Leistungen aus. Empfänger von Hartz-IV können, sofern es ihre finanzielle Situation zulässt, den Riester-Vertrag auch weiterhin besparen. Dafür ist lediglich der jährliche Mindestbetrag von 60€ nötig. Die staatliche Zulage von 154€ wird auch in diesem Fall in voller Höhe gewährt.

Auszahlung der Riester Rente bei Hart-IV

Für Empfänger der Grundsicherung gibt es seit dem 01. Januar 2018 einen Freibetrag für die Riester Rente von monatlich 100€. Diese sind grundsätzlich anrechnungsfrei. Ist der monatliche Betrag höher als 100€, so werden 30 Prozent des über 100€ liegenden Betrags vom Jobcenter ebenfalls nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Beispiel: Die monatliche Riester Rente beträgt 180€.

100€ davon sind generell anrechnungsfrei. Dazu kommen noch 30% der 80€ (die über dem Freibetrag von 100€ liegen). Das entspricht 24€.

Von den 180€ monatlicher Riester-Rente werden einem Grundsicherungsempfänger also 124€ nicht angerechnet und zusätzlich ausgezahlt. 

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