Riester Rente und Bürgergeld: Anrechnung
Die Riester-Rente ist nicht übertragbar, beleihbar und verpfändbar. Die Riester-Rente wird daher nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Das angesparte Guthaben ist somit bis ins Rentenbezugsalter geschützt.
Das Guthaben der Riester Rente zählt nicht zum Vermögen des Bürgergeld-Empfängers. Es kann also nicht angerechnet werden und wirkt sich dadurch in der Ansparphase nicht auf die Leistungen aus. Empfänger von Bürgergeld können, sofern es ihre finanzielle Situation zulässt, den Riester-Vertrag auch weiterhin besparen. Dafür ist lediglich der jährliche Mindestbetrag von 60 € nötig. Die staatliche Zulage von 154 € wird auch in diesem Fall in voller Höhe gewährt.
Auszahlung der Riester Rente bei Bürgergeld
Für Empfänger der Grundsicherung gibt es seit dem 01. Januar 2018 einen Freibetrag für die Riester Rente von monatlich 100 €. Diese sind grundsätzlich anrechnungsfrei. Ist der monatliche Betrag höher als 100 €, so werden 30 Prozent des über 100 € liegenden Betrags vom Jobcenter ebenfalls nicht auf die Grundsicherung angerechnet.
Beispielrechnung:
Die monatliche Riester Rente beträgt 180 €.
100 € davon sind generell anrechnungsfrei. Dazu kommen noch 30 Prozent der 80 € (die über dem Freibetrag von 100 € liegen). Das entspricht 24 €.
Von den 180 € monatlicher Riester-Rente werden einem Grundsicherungsempfänger also 124 € nicht angerechnet und zusätzlich ausgezahlt.