Da Sie während der Elternzeit keinen Lohn beziehen ist auch keine Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge mehr möglich. Gleiches gilt für den Arbeitgeberanteil von mindestens 15%, der in dieser Zeit nicht geleistet werden muss.
Nach Beendigung der Elternzeit sind Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss wieder möglich. Hier empfiehlt es sich den Vertrag für die Dauer der Elternzeit ruhen zu lassen.
Dauert die Elternzeit weniger als ein Jahr an und Sie haben die jährliche Zahlung für die bAV gewählt? Dann ist es möglich auch während der Elternzeit von Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss zu profitieren.
Theoretisch ist es außerdem möglich, dass Sie die Beiträge privat weiter einzahlen. Da Ihnen so allerdings kein Steuervorteil entsteht und auch der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt werden muss, raten wir davon ab.