Betriebliche Altersvorsorge in der Elternzeit
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) bleibt auch während der Elternzeit bestehen, allerdings gibt es Besonderheiten, die Sie beachten sollten. Hier eine Übersicht, was in der Elternzeit mit der bAV passiert:
1. Fortführung der bAV während der Elternzeit
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Arbeitnehmerfinanzierte bAV (Entgeltumwandlung):
- Während der Elternzeit erhalten Sie in der Regel kein Gehalt, weshalb auch keine Beiträge aus Ihrem Bruttoeinkommen in die bAV eingezahlt werden können.
- Die bAV ruht in dieser Zeit, das heißt, es werden keine neuen Beiträge eingezahlt, aber Ihr bisheriger Anspruch bleibt bestehen.
- Sie können jedoch freiwillig aus eigenen Mitteln weiter einzahlen, wenn Ihr Vertrag dies erlaubt. Diese Beiträge leisten Sie dann aus Ihrem Nettovermögen.
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Arbeitgeberfinanzierte bAV:
- Der Arbeitgeberanteil von mindestens 15% muss in dieser Zeit nicht geleistet werden.
- Wenn Ihr Arbeitgeber die Beiträge zur bAV übernimmt, kann er die Zahlungen während Ihrer Elternzeit aber freiwillig fortsetzen, ist dazu aber nicht verpflichtet.
2. Auswirkungen auf Ihre Altersvorsorge
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Keine neuen Ansprüche während der Elternzeit:
- Wenn keine Beiträge eingezahlt werden, entstehen auch keine neuen Rentenansprüche in dieser Zeit.
- Bereits erworbene Ansprüche bleiben jedoch erhalten und verfallen nicht.
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Versicherungsschutz bleibt bestehen:
- Wenn Ihre bAV eine Zusatzversicherung (z. B. Berufsunfähigkeitsschutz oder Hinterbliebenenschutz) enthält, bleibt dieser Schutz in der Regel bestehen. Allerdings sollten Sie prüfen, ob der Schutz auch während einer Beitragsfreistellung gewährleistet ist.
- Wenn Ihre bAV eine Zusatzversicherung (z. B. Berufsunfähigkeitsschutz oder Hinterbliebenenschutz) enthält, bleibt dieser Schutz in der Regel bestehen. Allerdings sollten Sie prüfen, ob der Schutz auch während einer Beitragsfreistellung gewährleistet ist.
3. Wiedereinstieg nach der Elternzeit
- Nach der Elternzeit können Sie Ihre Beitragszahlungen einfach wieder aufnehmen, sobald Sie wieder Gehalt beziehen.
- Wenn Ihre bAV während der Elternzeit ruhte, wird der Vertrag mit den gleichen Konditionen weitergeführt wie zuvor.
- Falls Sie die bAV während der Elternzeit ausgesetzt haben, entstehen Ihnen dadurch keine Nachteile – Sie schließen lediglich eine „Beitragslücke“.
- Dauert die Elternzeit weniger als ein Jahr an und Sie haben die jährliche Zahlung für die bAV gewählt? Dann ist es möglich auch während der Elternzeit von Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss zu profitieren.
- Theoretisch ist es außerdem möglich, dass Sie die Beiträge privat weiter einzahlen. Da Ihnen so allerdings kein Steuervorteil entsteht und auch der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt werden muss, raten wir davon ab.
Steuerliche und rechtliche Aspekte für die bAV in der Elternzeit
- Steuerliche Förderung:
Die steuerlichen Vorteile der bAV (z. B. durch Entgeltumwandlung) können Sie während der Elternzeit nicht nutzen, wenn keine Beiträge geleistet werden. - Unverfallbarkeit:
Bereits erworbene Ansprüche aus der bAV bleiben auch während der Elternzeit bestehen. Selbst bei einem späteren Jobwechsel oder einer Kündigung gehen diese Ansprüche nicht verloren.
Betriebliche Altersvorsorge in der Elternzeit: Was sollten Sie jetzt tun?
- Vertrag prüfen:
Schauen Sie in den Vertrag Ihrer bAV oder sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber, um zu klären, ob und wie Beiträge während der Elternzeit weitergezahlt werden können. - Informieren Sie Ihren Anbieter:
Informieren Sie den Versicherer Ihrer bAV über Ihre Elternzeit, insbesondere wenn Sie Zusatzversicherungen haben, die während der Beitragsfreistellung weiterlaufen sollen. - Freiwillige Einzahlung überlegen:
Wenn Sie die finanzielle Möglichkeit haben, können freiwillige Einzahlungen sinnvoll sein, um die Beitragslücke zu vermeiden.
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