Definition: Die Deliktsfähigkeit beschäftigt sich mit der Frage, ob jemand für einen von ihm verursachten Schaden haftbar gemacht werden kann oder nicht. Dafür müssen die geistigen Voraussetzungen gegeben sein die Tragweite der Handlung / des Delikts zu erkennen.
Beschränkte Deliktsfähigkeit
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt eine bedingte Deliktsfähigkeit. So müssen Minderjährige vom 7. bis zum 18. Lebensjahr für einen Schaden haften, wenn bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht vorlag.
Nicht deliktsfähig
Eindeutig nicht deliktsfähig sind Kinder die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die sind für Schäden, die sie einem anderen zufügen nicht verantwortlich und damit auch nicht haftbar. Auch bei sogenannter „krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ liegt keine Deliktfähigkeit vor.
Voll deliktsfähig
Erwachsene ab dem 18. Lebensjahr ohne geistige Beeinträchtigung.
Deliktsfähigkeit im BGB
Die Deliktsfähigkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 827 und 828 geregelt:
§ 827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§ 828 Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.