Wartezeit in der Zahnzusatzversicherung
Die Wartezeit bei Versicherungen bedeutet, dass Sie nach Abschluss der Versicherung erst eine gewisse Sperrfrist abwarten müssen, bis die Versicherung Kosten übernimmt. Bei Zahnzusatzversicherungen gibt es in der Regel zwei Arten von Wartezeiten:
- Die allgemeine Wartezeit von drei Monaten, die für Zahnerhalt und Zahnbehandlungen gilt.
- Die besondere Wartezeit von acht Monaten für kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersatz.
Gibt es Zahnzusatzversicherungen ohne Wartezeit?
- Viele Versicherer bieten Zahnzusatzversicherungen mit kürzerer oder ohne Wartezeit an. Dafür müssen Sie aber meistens höhere Beiträge bezahlen.
- Wenn eine Zahnbehandlung in naher Zukunft absehbar ist, kann es sich lohnen, eine Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit abzuschließen. Aber auch dann bezahlt die Zahnzusatzversicherung in der Regel keine Behandlungen, die bereits vor Vertragsabschluss begonnen haben oder vom Zahnarzt angeraten wurden.
- Einige Versicherer bieten eine Zahnzusatzversicherung mit Sofortleistung an, sodass bereits begonnene oder angeratene Behandlungen mit eingeschlossen sind. Oft werden dann für diese Behandlungen Höchstbeträge vereinbart.