Ist die Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzbar?
Ja, die Beiträge zu einer Zahnzusatzversicherung können grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden. Sie zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen und werden gemeinsam mit weiteren Versicherungen berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise:
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Privathaftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
- Berufsunfähigkeitsversicherung
Allerdings gelten gesetzliche Höchstbeträge. Sind diese bereits durch andere Vorsorgeaufwendungen ausgeschöpft, wirkt sich die Zahnzusatzversicherung steuerlich häufig nicht mehr aus
Welche Höchstbeträge gelten für Vorsorgeaufwendungen
| Personen | Höchstgrenze |
|---|---|
| Angestellte | 1.900 Euro |
| Rentner | 1.900 Euro |
| Beamte | 1.900 Euro |
| Studierende | 1.900 Euro |
| Selbstständige | 2.800 Euro |
| Ehepaar (beide Angestellte) | 3.800 Euro |
| Ehepaar (beide Selbstständige) | 5.600 Euro |
| Ehepaar (angestellt und selbstständig) | 4.700 Euro |
Wann lohnt sich die Angabe? Da die Höchstgrenzen sehr niedrig sind, lohnt sich die Angabe von Zusatzversicherungen in der Steuererklärung nur für Personen, die wenig für Ihre Kranken- und Pflegeversicherung ausgeben. Zum Beispiel, weil sie kostenfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind.
Tipp: Sie müssen nicht selbst nachrechnen, ob Sie Ihre Zahnzusatzversicherung (oder andere Zusatzversicherungen) noch angeben können. Tragen Sie die Kosten einfach ein – was nicht berücksichtigt werden kann, streicht das Finanzamt ohnehin.
Wo trägt man die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung ein?
1. Anlage Vorsorgeaufwand öffnen
2. Bereich Krankenversicherung auswählen
3. Feld „über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen“ nutzen
4. Beitrag der Zahnzusatzversicherung eintragen
Zahnarztkosten steuerlich absetzen
Neben den Versicherungsbeiträgen können unter bestimmten Voraussetzungen auch Eigenanteile für Zahnbehandlungen steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise:
- Zahnersatz
- Zahnimplantate
- Zahnkronen
- medizinisch notwendige Zahnbehandlungen
- professionelle Zahnreinigung
Die Kosten werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die individuell zumutbare Belastungsgrenze überschritten wird. Leistungen, die bereits von der Zahnzusatzversicherung erstattet wurden, können nicht zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden.
Beratung zur Zahnzusatzversicherung
Bei der Wahl einer Zahnzusatzversicherung sollten mögliche steuerliche Effekte nicht im Mittelpunkt stehen. Wichtiger sind die versicherten Leistungen, Erstattungssätze, Leistungsgrenzen, Wartezeiten und mögliche Zahnstaffeln.
impuls unterstützt Sie bei der Auswahl einer Zahnzusatzversicherung, die zu Ihrem gewünschten Leistungsumfang passt. Steuerliche Fragen und die Prüfung Ihrer Steuererklärung sind nicht Bestandteil unserer Beratung.