Sowohl bei der gesetzlichen Pflegeversicherung, als auch bei privaten Pflegezusatzversicherungen kann es Wartezeiten geben. In dieser Wartezeit der Pflegeversicherung werden keine Leistungen gezahlt, selbst wenn der Versicherte pflegebedürftig ist.
Wartezeit gesetzliche Pflegeversicherung
Zwar gibt es bei der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung nicht direkt eine Wartezeit, allerdings muss der Versicherte mindestens in zwei der letzten zehn Jahre versichert gewesen sein.
Wartezeit private Pflegeversicherung
Wartezeiten in der privaten Pflegezusatzversicherung hängen von Tarif und Versicherer ab. Verzichtet die Pflegeversicherung auf eine Wartezeit, so hat der Versicherte einen sofortigen Versicherungsschutz. Allerdings gibt es auch Pflegezusatzversicherungen, die Leistungen erst nach einer Wartezeit gewähren. Diese Wartezeit kann zwischen einem und fünf Jahren liegen, in den meisten Fällen werden drei Jahre festgesetzt.
Wird eine Pflegezusatzversicherung mit einer Wartezeit von drei Jahren abgeschlossen, und die Pflegebedürftigkeit tritt bereits nach zwei Jahren ein, so wird der Versicherer ein Jahr lang (innerhalb der Wartezeit) keine Leistungen gewähren. Erst nach Ablauf der Frist werden die vertraglich vereinbarten Leistungen gezahlt. Wird stattdessen eine Pflegeversicherung ohne Wartezeit abgeschlossen, so werden die Leistungen im beschriebenen Fall sofort erbracht.
Vor dem Abschluss einer privaten Pflegeversicherung sollte also genau geprüft werden, welche Wartezeiten vorgesehen sind.
Die impuls Versicherungsexperten unterstützen gerne bei der Wahl der passenden Pflegezusatzversicherung!