Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können mit der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Seit 2010 sind dabei die Beiträge für diejenigen Leistungen, die dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen, in unbegrenzter Höhe als Sonderausgaben absetzbar.
Ausgaben für Leistungen, die über die Grundversorgung hinausgehen (z.B. Einbettzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung etc.), werden im Rahmen der „anderen Versicherungsbeiträge“ berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dafür noch Spielraum beim abzugsfähigen Höchstbeitrag (1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro für Selbstständige) besteht.
Die Leistungen, welche der Grundversorgung entsprechen, werden jährlich vom Versicherer auf der Bescheinigung des Basisbeitrags mitgeteilt.
Private Krankenversicherung in der Steuererklärung
Die vom Versicherer bescheinigte Höhe der Basiskrankenversicherung wird in der Anlage zu Vorsorgeaufwendungen bei „Beiträge zu Krankenversicherungen (nur Basisabsicherung, keine Wahlleistungen)“ eingetragen. Darunter können die „Beiträge zu Pflege-Pflichtversicherungen“ eingetragen werden. In einer weiteren Spalte können ggf. die jeweiligen Daten des Ehepartners eingetragen werden.
Sollte der Versicherer eine Rückerstattung von Beiträgen geleistet haben, so müssen diese hier auch in der Steuererklärung angegeben werden.
Leistungen der PKV, die über die Basisversicherung hinausgehen werden wiederum darunter unter „Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen (z.B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherungen) und / oder zu zusätzlichen Pflegeversicherungen abzüglich erstatteter Beiträge“ angegeben.
Selbst bezahlte Rechnungen können außerdem als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei kann es sich zum Beispiel um Zuzahlung für Medikamente oder eine Augen-OP handeln.