Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nicht steuerpflichtig und auch sonst sind keine Abzüge zu berücksichtigen. Eine Angabe des Pflegegeldes in der Steuererklärung ist nicht notwendig.
Das Pflegegeld wird steuerfrei an die zu pflegende Person ausgezahlt. Es bleibt auch steuerfrei, wenn das Pflegegeld an einen versorgenden Angehörigen gezahlt wird, weil damit die „sittliche Pflicht“ zur Pflege erfüllt wird.
Wann wird Pflegegeld als Einkommen angerechnet?
Pflegegeld wird dann steuerpflichtig, wenn die pflegende Person kein Angehöriger ist oder die sittliche Pflicht erfüllt. In diesem Fall wird das Pflegegeld als Einkommen gewertet und unterliegt damit der Steuerpflicht.
Verhinderungspflege in der Steuererklärung
Die Verhinderungspflege muss in jedem Fall in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn Sie als Angehöriger oder sittlich verpflichtete Person pflegen. Das Finanzamt hat die Hoheit zu entscheiden, ob es sich tatsächlich um steuerfrei Einkünfte handelt, oder ob eine Steuerpflicht vorliegt.
Eingetragen wird die Verhinderungspflege in Spalte 27 der Anlage N der Steuererklärung unter „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen“. Angehörige und sittlich Pflegende sollten unbedingt eine Erklärung zu Ihrer Steuererklärung beifügen und auf §3, 36 EStG verweisen.