Freie Krankenhauswahl als Kassenpatient
Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, verfügen Sie mittlerweile auch über das Recht zur freien Krankenhauswahl. Dabei gelten diese Voraussetzungen:
- Das Krankenhaus muss für die Behandlung gesetzlich Versicherter zugelassen sein.
- Das Krankenhaus muss die medizinischen Anforderungen, die für die jeweilige Behandlung notwendig sind, erfüllen.
Vorteile der freien Krankenhauswahl
Durch die freie Krankenhauswahl haben Sie die Möglichkeit, für einen stationären Aufenthalt auch ein Krankenhaus zu wählen, das weiter von Ihrem Wohnort entfernt ist. Zum Beispiel, weil Sie dort im Krankenhaus sein wollen, wo Ihre Angehörigen leben.
Darüber hinaus gibt es Krankenhäuser, die für bestimmte Bereiche einen besonders guten Ruf haben. Steht bei Ihnen eine Behandlung in einem speziellen Bereich an, können Sie ein Krankenhaus wählen, das dafür spezialisiert ist.
Muss man die Krankenhauswahl mit der Krankenkasse abstimmen?
Generell müssen Sie nicht mit Ihrer Krankenkasse abstimmen, in welchem Krankenhaus Sie sich behandeln lassen. Wenn Sie sich allerdings in einem anderen Bundesland behandeln lassen wollen, sollten Sie vorher mit Ihrer Krankenversicherung klären, ob die Kosten übernommen werden. Diese Regel gilt natürlich nicht, wenn es sich um einen Notfall handelt.
Werden Sie von Ihrem Arzt in eines der nächstgelegenen Krankenhäuser überwiesen und Sie wählen ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus, kann die Krankenkasse einen Ausgleich der Mehrkosten verlangen.
Krankenhauszusatzversicherung: Mehr Leistung und Freiheit
Als gesetzlich Versicherter haben Sie zwar die Wahl, in welches Krankenhaus Sie für eine Behandlung gehen, allerdings endet die Freiheit dann schon. So können Sie zum Beispiel nicht wählen, welcher Arzt Sie behandelt oder in welchem Zimmer Sie untergebracht werden. Für die bestmögliche Versorgung im Krankenhaus empfiehlt sich eine Krankenhauszusatzversicherung. Damit werden Sie im Krankenhaus wie ein Privatpatient behandelt.
Zu den wichtigsten Leistungen der Krankenhauszusatzversicherung gehören Chefarztbehandlung und die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer.