Muss man Pflegegeld versteuern?
Pflegegeld ist grundsätzlich steuerfrei und wird auch steuerfrei an die zu pflegende Person ausgezahlt. Es handelt sich dabei um eine Sozialleistung, die von der Pflegekasse gezahlt wird, um die häusliche Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich Pflegende zu unterstützen (§ 3 Nr. 36 EStG).
Die steuerfreie Auszahlung gilt unabhängig davon, ob es sich um Pflegegeld für Pflegegrad 2 oder 5 handelt. Außerdem bleibt es ebenfalls steuerfrei, wenn das Pflegegeld an einen versorgenden Angehörigen gezahlt wird, weil damit die „sittliche Pflicht“ zur Pflege erfüllt wird.
Auch die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind nicht steuerpflichtig und auch sonst sind keine Abzüge zu berücksichtigen. Eine Angabe des Pflegegeldes in der Steuererklärung ist nicht notwendig.
Pflegegeld und Steuern: Das gibt es zu beachten
In den meisten Fällen bleibt das Pflegegeld steuerfrei. Es gibt jedoch einige wichtige Punkte zu beachten:
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Pflegegeld für pflegende Angehörige oder Ehrenamtliche:
Wenn Sie Pflegegeld erhalten, weil Sie einen Angehörigen oder eine andere Person pflegen, bleibt diese Zahlung steuerfrei. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitslohn oder Einkommen, sondern um eine zweckgebundene Unterstützung. -
Pflegegeld und zusätzliches Einkommen:
Falls Sie als pflegende Person für Ihre Pflegeleistungen zusätzlich bezahlt werden (z. B. von der gepflegten Person selbst oder deren Angehörigen), könnte dieses zusätzliche Einkommen steuerpflichtig sein. Das Pflegegeld der Pflegekasse bleibt jedoch weiterhin steuerfrei. -
Pflegegeld und Selbstständigkeit:
Wenn die Pflege in einem gewerblichen Rahmen erfolgt (z. B. durch einen selbstständigen Pflegeanbieter), gehört das Pflegegeld als Einnahme zum steuerpflichtigen Einkommen des Anbieters. -
Pflegegeld und Sozialleistungen:
Pflegegeld wird nicht als Einkommen angerechnet, wenn Sie Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder Wohngeld beziehen. Es bleibt also auch in diesem Fall steuerfrei.
Wann wird Pflegegeld als Einkommen angerechnet?
Pflegegeld wird in den meisten Fällen nicht als Einkommen angerechnet, da es eine Sozialleistung ist, die speziell für die Unterstützung der häuslichen Pflege gedacht ist. Es gibt jedoch besondere Situationen, in denen Pflegegeld angerechnet oder berücksichtigt werden kann und somit steuerpflichtig wird. Hier sind die wichtigsten Fälle:
Kein Angehörigen
Zum Beispiel kann Pflegegeld steuerpflichtig werden, wenn die pflegende Person kein Angehöriger ist oder die sittliche Pflicht erfüllt. In diesem Fall wird das Pflegegeld als Einkommen gewertet und unterliegt damit der Steuerpflicht.
Bei gewerblichen Pflegeleistungen
Wenn Pflegegeld an eine selbstständige oder gewerbliche Pflegekraft gezahlt wird (z. B. im Rahmen eines Pflegevertrags), zählt es zu deren steuerpflichtigem Einkommen. In diesem Fall wird es wie jede andere Einnahme aus selbstständiger Arbeit behandelt.Pflegegeld und Unterhaltsfragen
In Unterhaltsfragen (z. B. bei Trennungs- oder Kindesunterhalt) könnte das Pflegegeld in Ausnahmefällen als Einkommen berücksichtigt werden, wenn es über den eigentlichen Zweck hinausgeht oder nicht vollständig für die Pflege verwendet wird. Dies ist allerdings eine Einzelfallentscheidung.
Verhinderungspflege in der Steuererklärung
Die Verhinderungspflege muss in jedem Fall in der Steuererklärung angegeben werden, auch wenn Sie als Angehöriger oder sittlich verpflichtete Person pflegen. Das Finanzamt hat die Hoheit zu entscheiden, ob es sich tatsächlich um steuerfrei Einkünfte handelt, oder ob eine Steuerpflicht vorliegt.
Eingetragen wird die Verhinderungspflege in Spalte 27 der Anlage N der Steuererklärung unter „Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen / Einnahmen“. Angehörige und sittlich Pflegende sollten unbedingt eine Erklärung zu Ihrer Steuererklärung beifügen und auf §3, 36 EStG verweisen. Prüfen Sie dies am besten direkt mit Ihrem Steuerberater.
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